ZGB 163 und ZGB 125
Einleitung / Sachverhalt
Im Zusammenhang mit einer Ehescheidung und deren vorsorglichen Massnahmen (VM) war strittig, ob im Rahmen von VM eine Zusprechung von Vorsorgeunterhalt zulässig sei.
Erwägungen
Im französischsprachigen Entscheid kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass sich ZGB 163 auf den ehelichen Unterhalt beziehe und nicht den sog. Vorsorgeunterhalt umfasse.
- Während des Scheidungsverfahrens
- Während des Scheidungsverfahrens ist von einem ehelichen Unterhaltsanspruch gemäss ZGB 163 (siehe Box unten) auszugehen
- Nach dem Scheidungsverfahren
- Der nacheheliche Unterhalt wird von ZGB 125 (siehe Box unten) geregelt
- Zu diesem nachehelichen Unterhalt gehören die Unterhaltsbeiträge, die im Zusammenhang mit den Nebenfolgen der Scheidung festgesetzt werden
- Verbraucherunterhalt und Vorsorgeunterhalt
- ZGB 125 bezieht sich auf den Verbraucherunterhalt und den Vorsorgeunterhalt
- Keine Zusprechung von Vorsorgeunterhalt im Rahmen der VM
- Selbst wenn man die Gesetzestexte von ZGB 159 Abs. 3 (siehe Box unten) und ZGB 164 Abs. 2 (siehe Box unten) berücksichtige, bilde die Norm von ZGB 163 keine genügende Gesetzesgrundlage für die Zusprechung von Vorsorgeunterhalt, weshalb im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen kein Vorsorgeunterhalt zugesprochen werden könne.
Entscheid
- Abweisung der Beschwerde
- Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdeführerin
Vgl. hiezu:
BGer 5A_19/2019 vom 09.04.2019
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Art. 163 ZGB E. Unterhalt der Familie / I. Im Allgemeinen
E. Unterhalt der Familie
I. Im Allgemeinen
1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2 Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3 Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
Art. 125 ZGB E. Nachehelicher Unterhalt / I. Voraussetzungen
E. Nachehelicher Unterhalt
I. Voraussetzungen
1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Aufgabenteilung während der Ehe;
2. die Dauer der Ehe;
3. die Lebensstellung während der Ehe;
4. das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5. Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6. der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7. die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8. die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3 Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1. ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2. ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3. gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
Art. 159 ZGB A. Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten
A. Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten
1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2 Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3 Sie schulden einander Treue und Beistand.
Art. 164 ZGB E. Unterhalt der Familie / II. Betrag zur freien Verfügung
II. Betrag zur freien Verfügung
1 Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet.
2 Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und eine verantwortungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen.