Unzulässige Kumulation von Ersatzrichteramt und Rechtsvertretung vor Gericht (Handelsgericht Aargau)
Sachverhalt
Beim Handelsgericht des Kantons Aargau sind die beiden Kammern nicht strikt getrennte Abteilungen.
Die beklagte Partei B.________ AG (Gesuchstellerin) verlangte beim Handelsgericht des Kantons Aargau, dass das Verfahren an ein nicht vorbefasstes, unparteiisches und neutrales Gericht zu verweisen und abzutreten sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Rechtsvertreter der klägerischen A.________ AG (Gesuchsgegnerin), Rechtsanwalt X, als Ersatzrichter am Handelsgericht tätig sei, weshalb dieses nicht unvoreingenommen Recht sprechen könne.
Vorinstanzlicher Entscheid
Der Vizepräsident der Kammer überwies die Akten ans Justizgericht des Kantons Aargau zum Entscheid über das Ausstandsgesuch. Das handelsgerichtliche Verfahren wurde bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Ausstandsbegehren sistiert.
Das Auftreten eines Ersatzrichters als Rechtsvertreter lässt im vorliegenden Fall (Handelsgericht mit zwei Kammern, die nicht strikt nach Abteilungen getrennt sind) das Gericht als voreingenommen erscheinen.
Das Justizgericht hiess mit Entscheid vom 28.02.2018 das Ausstandsgesuch gut und wies das Verfahren ans Handelsgericht zurück, mit der Anordnung, im Sinne der Erwägungen einen neuen Spruchkörper zu bestimmen, in dem keine Fachrichter des Handelsgerichts mitwirken.
Justizgericht des Kantons Aargau vom 28.02.2018, JG/2017/01
Erwägungen des Bundesgerichts
Die von der klägerischen A.________ AG (Beschwerdeführerin) erhobene Beschwerde in Zivilsachen wurde im Allgemeinen beurteilt.
Beantragt die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren hauptsächlich, dass die Fachrichter, die demselben Spruchkörper wie der Anwalt der Gegenpartei angehören, nicht in den Ausstand treten hätten, so stellt sie ein anderes Begehren, als sie dies in ihrem Hauptantrag vor dem kantonalen Justizgericht getan hatte. Dieses Begehren ist neu; darauf kann nicht eingetreten werden.
Weiter stellte das Bundesgericht fest:
Das Justizgericht erwog, dass der Ersatzrichter vor Handelsgericht dem Spruchkörper angehöre, vor dem er gemäss § 24 Abs. 3 GOG AG nicht als Vertreter einer Partei auftreten dürfe.
Es verstehe sich von selbst, dass sich der Richter von sich aus an dieses gesetzliche Verbot halten müsse, ebenso wie jeder Richter verpflichtet sei, sich auch ohne Antrag einer Partei in den Ausstand zu begeben, wenn er einen Grund erkenne, der den Anschein einer Befangenheit begründe.
Der Ersatzrichter sei nach § 24 Abs. 3 GOG AG verpflichtet, die Übernahme eines Mandats abzulehnen bzw. ein übernommenes Mandat niederzulegen, wenn der Spruchkörper, dem er angehöre, zur Entscheidung des Streitfalles zuständig sei. Missachte der Ersatzrichter dieses gesetzliche Verbot, so obliege es dem Gericht, dem er angehört, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung, für die Einhaltung der Ausstandsvorschriften zu sorgen, wie dies nach der Stellungnahme des Handelsgericht an das Justizgericht bis vor wenigen Jahren denn auch der Fall war.
Jedenfalls sei nicht nachvollziehbar, dass eine Ausnahmeregelung getroffen werden solle, wenn die gesetzliche Regelung zu Verhinderung der Befangenheit nicht eingehalten werde. Denn Gerichte, die eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet würden, seien gemäss Art. 30 Abs. 1 BV grundsätzlich unzulässig
Auf die Beschwerde konnte daher nicht eingetreten werden.
Entscheid des Bundesgerichts
- Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.– wurde der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Mitteilungen.
BGer 4A_263/2018 vom 09.07.2018
Quelle
Justizgericht des Kantons Aargau vom 28.02.2018, JG/2017/01
BGer 4A_263/2018 vom 09.07.2018
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Bildquelle: Roger Frei, Zürich via husistein.com