SchKG 274 Abs. 2
Einleitung / Sachverhalt
Strittig war, ob der Arrestbefehl gegen einen Solidarschuldner für seine Gültigkeit zwingend das Bestehen einer Solidarhaftung erwähnen muss.
Erwägungen
In gleichzeitig gegen Solidarschuldner ergehenden Zahlungsbefehlen muss die Solidarhaftung nicht zwingend erwähnt werden.
Das Bundesgericht erwog, dass die Grundsätze für Zahlungsbefehle auch auf Arrestbefehle angewandt werden könnten. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Arrestbefehl keine Angaben über die Existenz eines Solidarschuldverhältnisses enthalten müsse.
Entscheid
- Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen
- Auferlegung der Gerichtskosten an den Beschwerdeführer.
Quelle
BGer 5A_279/2018 vom 08.03.2019 = BGE 145 III 21 ff.
Weiterführende Informationen / Linktipps
LAWMEDIA Redaktion
Artikel der LAWMEDIA Redaktion.
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.