SchKG 274 Abs. 2
Einleitung / Sachverhalt
Strittig war, ob der Arrestbefehl gegen einen Solidarschuldner für seine Gültigkeit zwingend das Bestehen einer Solidarhaftung erwähnen muss.
Erwägungen
In gleichzeitig gegen Solidarschuldner ergehenden Zahlungsbefehlen muss die Solidarhaftung nicht zwingend erwähnt werden.
Das Bundesgericht erwog, dass die Grundsätze für Zahlungsbefehle auch auf Arrestbefehle angewandt werden könnten. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Arrestbefehl keine Angaben über die Existenz eines Solidarschuldverhältnisses enthalten müsse.
Entscheid
- Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen
- Auferlegung der Gerichtskosten an den Beschwerdeführer.
Quelle
BGer 5A_279/2018 vom 08.03.2019 = BGE 145 III 21 ff.