Zweck
Im Arrestbewilligungsverfahren wird gestützt auf das Arrestbegehren entschieden, ob Vermögensgegenstände des Schuldners mit Arrest belegt werden sollen.
Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist das Gericht am Betreibungsort (in der Regel der Wohnsitz/Sitz des Schuldners) oder am Ort der mit Arrest zu belegenden Vermögensgegenstände (SchKG 272 Abs. 2, sog. Arrestort). Am Arrestort können seit der Partialrevision des Arrestrechts per 01.01.2011 Vermögenswerte des Schuldners in der ganzen Schweiz arrestiert werden.
Ist die örtliche Zuständigkeit des Gerichts einmal festgelegt, spielt der bis anhin für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit relevante Belegenheitsort der (anderen) Vermögenswerte keine Rolle mehr. Das Gericht entscheidet unabhängig vom Antrag des Arrestgläubigers von Amtes wegen, an welches Betreibungsamt Arrestbefehle ergehen.
Beispiel
Bei Wohn-/Sitz des Schuldners in der Schweiz richtet das Gericht den Arrestbefehl an das Betreibungsamt an dessen Wohnsitz/Sitz.
Bei Wohn-/Sitz des Arrestschuldners im Ausland richtet das Gericht den Arrestbefehl bei Sachwerten an das Betreibungsamt am Belegenheitsort der Werte bzw. bei Forderungen an das Betreibungsamt am Wohnsitz des Drittschuldners.
Sonderfall Bucheffekten
Ein Arrest auf Bucheffekten ist ausschliesslich bei der Verwahrungsstelle zu vollziehen, die das Effektenkonto des Kontoinhabers führt, dem die Bucheffekten gutgeschrieben sind (BEHG 14 Abs. 1). Arreste, die bei einer Drittverwahrungsstelle vollzogen werden, sind nichtig (BEHG 14 Abs. 2).
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach kantonalem Recht.
Verfahren
Das Arrestgericht entscheidet über das Arrestgesuch im summarischen Verfahren aufgrund bloss einseitiger Prüfung, ohne den Schuldner zu benachrichtigen oder anzuhören (ZPO 251 lit a). Eine Anhörung würde dem Wesen des Arrestes als überfallartige, vorsorgliche Massnahme zum Schutze gefährdeter Gläubigerrechte widersprechen.
Der Gläubiger hat einen Kostenvorschuss für die Gerichtskosten zu leisten (ZPO 98 und ZPO 101, GebV SchKG 21). Vgl. Arrestkaution
Ferner kann der Gläubiger zur Leistung einer Arrestkaution verpflichtet werden (SchKG 273 Abs. 1). Sie dient als Haftungssubstrat für eine Schadenshaftung, wenn sich der Arrest als ungerechtfertigt herausstellt (SchKG 273). Die Höhe bestimmt das Gericht ermessensweise nach dem denkbaren Schaden, der dem Arrestschuldner entstehen könnte (BGE 126 III 95).
Arrestbefehl
Erscheint die Darstellung des Gläubigers im Arrestbegehren als glaubhaft, bewilligt das Gericht den Arrest und erlässt den Arrestbefehl an das Betreibungsamt zum Vollzug (SchKG 272 Abs. 1; SchKG 274 Abs. 1).
Der Arrestbefehl muss alle Angaben enthalten, die es für den Vollzug braucht:
- Name und Adresse des Gläubigers / Schuldners
- Arrestforderung
- Arrestgrund
- Arrestgegenstand in genügender Präzisierung
- Standort des Arrestgegenstandes
- Hinweis auf Schadenersatzpflicht und ev. Kaution
Literatur
- FREY, inBasler Kommentar, DBG, 3 ème éd., 2017, n° 6 ad 170 LIFD
Judikatur
- BGer 5A_279/2018 vom 08.03.2019 = BGE 145 III 221 ff. (Kein Erfordernis, dass im Arrestbefehl die Existenz eines Solidarschuldverhältnisses erwähnt wird)
- BGer 5A_394/2017 vom 25.09.2017 (Präzisierung des Arrestgegenstands; keine spätere Präzisierung durch das vollziehende Betreibungsamt)