Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG)
Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31.12.1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden.
Wesentlich sind:
- Der buchhalterische Ausweis in einem gesonderten Konto der Handelsbilanz
- Die Meldung jeder Veränderung auf diesem Konto an die Eidgenössischen Steuerverwaltung durch die Gesellschaft.
Mehr:
- Kapitaleinlageprinzip | estv.admin.ch
Weiterführende Informationen:
Quelle
LawMedia Redaktionsteam