Das Bundesgericht hat kürzlich entschieden und heute mitgeteilt, dass die im Rahmen eines Zivilprozesses geführten Vergleichsgespräche nicht dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Justiz unterstehen würden, da sie nicht Teil der rechtsprechenden Tätigkeit der Gerichte seien.
Vergleichsgespräche stellten keinen Schritt auf dem Weg zur gerichtlichen Entscheidung über den Streitgegenstand dar. Soweit sich die Vergleichsgespräche in diesem Rahmen halten würden, handle es sich nicht um eine rechtsprechende Tätigkeit des Gerichts, deren Transparenz gemäss BV 30 Abs. 3 und ZPO 54 zu gewährleisten sei. Der Justizöffentlichkeit seien einzig Verfahrensabschnitte, die Grundlage zur Erledigung der Streitsache durch Urteil bilden würden, zugänglich; dazu gehörten Vergleichsgespräche nicht. Vergleichsgespräche hätten die einvernehmliche Beilegung der Streitsache und nicht eine strittige Auseinandersetzung durch hoheitlichen Urteilsspruch zum Ziel.
Eine Journalistin wurde deshalb zu Recht von der Teilnahme an Vergleichsgesprächen vor dem Arbeitsgericht Zürich ausgeschlossen.
Urteil des Bundesgerichts vom 24.09.2019 (4A_179/2019)
Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 14.10.2019, 12.01 Uhr
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LawMedia Redaktionsteam