Materiell unterscheidet sich der gerichtliche Vergleich nicht vom aussergerichtlichen Vergleich. Auch handelt es sich bei beiden Verträgen um Innominatkontrakte, deren Zweck in der Beilegung eines Streits oder Ungewissheit besteht. Die Unterschiede liegen in den Formvorschriften, in den jeweiligen Wirkungen und in den Anträgen für das Prozessverfahren (Verfahrensabschreibung bzw. Klagerückzug, Kosten- und Entschädigungsfolgen etc.):
Begriff
- Gerichtlicher Vergleich (Prozessvergleich, Vereinbarung eines gerichtlichen Vergleichs) = Vertrag der Parteien, durch den ein Prozess beseitigt wird. Ein solcher Vergleich hat sowohl eine materiell-rechtliche Seite, wie auch eine prozessrechtliche, und untersteht infolge dessen zum Teil dem Zivilrecht und zum Teil dem Prozessrecht (BGE 56 I 224 E. 3)
- Beim „ausserprozessualen“, gerichtlichen Vergleich erfolgt der Vergleichsschluss nicht während einer Verhandlung vor Gericht, sondern direkt zwischen den Streitparteien
- Beim „innerprozessualen“, gerichtlichen Vergleich wird der Vergleich anlässlich einer Gerichtsverhandlung, in der Regel anlässlich von gerichtlich geführten resp. präsidierten Vergleichsverhandlungen, abgeschlossen
Grundlagen
- Die Zulässigkeit, einen aussergerichtlichen Vergleich abzuschliessen, liegt materiell in der Vertragsfreiheit
- Prozessual: Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272)
Abgrenzung
- Aussergerichtlicher Vergleich
- Beim aussergerichtlichen Vergleich wirkt keine Genehmigungsbehörde mit
- Der aussergerichtliche Vergleich ist, besondere Gesetzesvorschrift vorbehalten, an keine Form gebunden
- Die Rechtshängigkeit ist bei einem aussergerichtlichen („vorprozessualen“) Vergleich ausgeschlossen
Rechtsnatur
- Gemischt-rechtlicher Innominatvertrag, aus folgenden zwei Elementen (Doppelnatur)
- Privatrechtlicher Vertrag
- Zweiseitige Prozesshandlung
Erscheinungsformen
- Allgemein
- Mit dem gerichtlichen Vergleich lassen sich vielartige unklare, bereits rechtshängige Rechtsverhältnisse beseitigen, weshalb der gerichtliche Vergleich zur Lösung der unterschiedlichsten Streitigkeiten herangezogen wird und die Erscheinungsform dementsprechend vielfältig ausgestaltet sein kann
- Im Gegensatz zum aussergerichtlichen Vergleich ist es auch vorstellbar, dass im materiellen Teil nur einseitige, und nur im prozessualen Teil zweiseitige Zugeständnisse gemacht werden, insbesondere bezüglich einem gegenseitigen teilweisen oder vollumfänglichen Verzicht auf Parteientschädigung sowie bezüglich der Teilung der Gerichtskosten
- Anwendungsfälle
- Klärung über Umfang (Sachleistung), Fälligkeit, Höhe (Geldleistung) oder Verjährung einer Forderung
- Schulderlass
- Erlass von Zinsen
- Erneuerung der Zahlungsfrist
- Einigung über Schadenersatzforderung
- Gewährung einer Stundung
- uam
- Sonderfall – Schlichtungsvergleich
- Sonderfall des gerichtlichen Vergleichs
- Ist dem hier behandelten gerichtlichen Vergleich gleichgestellt
- Hat unmittelbare Beendigung des Verfahrens zur Folge
- Vergleich erlangt materielle und formelle Rechtskraft
- Widerrufsvorbehalt möglich
Zustandekommen
- Rechtshängigkeit
- Gerichtlicher Vergleich setzt Rechtshängigkeit der Streitsache bei einem Gericht voraus
- Zeitpunkt
- Kann in jedem Verfahrensstand abgeschlossen werden
- Bis zur Urteilseröffnung durch die zuständige Instanz möglich
- Vergleichsfähigkeit
- Objektive Vergleichsfähigkeit
- Streitgegenstand muss innerhalb der Dispositions- und Verhandlungsmaxime liegen
- D.h. Partei muss über Streitgegenstand verfügen können
- Subjektive Vergleichsfähigkeit
- Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien
- Objektive Vergleichsfähigkeit
- Formgerechter Abschluss
- Form durch Zivilprozessrecht bestimmt
- Schriftform wird vorausgesetzt
- Ausserprozessual: Schriftliche Ausfertigung sowie rechtsgültige Unterzeichnung
- Innerprozessual: In der Regel wird der Vergleich protokolliert, ausgefertigt und unterzeichnet
- Unterzeichnung hat zudem konstitutive Bedeutung
- Weitere gewillkürte Formvorschriften möglich, falls von Parteien gewünschte (OR 16 Abs. 1)
- Bekanntgabe zuhanden des Gerichts
- Vergleich muss einem Gericht kundgetan werden
- Auch kann ein schriftlich abgeschlossener und von allen Parteien unterzeichneter Vergleich dem Richter mit Antrag auf Genehmigung eingereicht werden (früher „Homologation“ genannt)
Anträge im Gerichtsverfahren
- Bei einem ausserprozessualen Vergleich sind im Vergleichstext Vereinbarungen resp. Inhalte erforderlich, welche als direkten Adressaten das Gericht haben:
- Verfahrenserledigungsantrag: Gemeinsamer Antrag, das Gerichtsverfahren als infolge Vergleichsabschlusses erledigt abzuschreiben
- Empfehlenswert: Gemeinsamer, ausdrücklicher Antrag auf Wiedergabe des Vergleichstextes in der Begründung der Prozessabschreibung
- Gemeinsame Anträge, wie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu regeln resp. zu verteilen sind
- Bei Ratifikationen oder Genehmigungen durch Organe oder Dritte: Antrag auf Aufschiebung der Wirkungen des Vergleiches (Wirkung einer „informellen“ Sistierung) resp. auf formelle Sistierung des Verfahrens, während eines vordefinierten Zeitraumes und/oder bis zur zeitgebundenen Mitteilung des Zustandekommens oder des Hinfalls des Vergleiches
- Nota bene: Der ausserprozessuale Vergleich kann auch vorsehen, dass die klagende Partei die Klage zurückzieht, unter vollumfänglicher Übernahme der Gerichtskosten sowie unter Ausrichtung einer Parteientschädigung an die beklagte Partei, resp. dass die beklagte Partei die Klage vollumfänglich anerkennt, wiederum unter vollumfänglicher Übernahme der Gerichtskosten sowie der Ausrichtung einer Parteientschädigung an die klagende Partei, was die Vorlage resp. die Bekanntgabe des Vergleichstextes obsolet macht, d.h. den Parteien die Möglichkeit gibt, die Vergleichsinhalte privat zu halten, und intern über allfällige Ausgleichszahlungen (anteilige Übernahme von Gerichtskosten sowie Rücküberweisung von Parteientschädigungen im Innenverhältnis) abzurechnen
- Gemeinsame Mitteilung der Parteien oder je einzelne Mitteilung, dass der Prozess infolge Abschlusses eines aussergerichtlichen Vergleiches gegenstandslos geworden ist (ZPO 242), wobei nicht übersehen werden darf, dass jemand mindestens die Gerichtskosten zu bezahlen hat, d.h. diese – mangels Bekanntgabe einer anderweitigen Regelung – dem Kostenvorschuss der klagenden Partei belastet werden
- Bei einem innerprozessualen Vergleich übernimmt das Gericht die Aufgabe, für die Vollständigkeit der Vergleichsvereinbarung zu sorgen, weshalb in der Regel keine eigenständigen, prozessualen Anträge der Parteien erforderlich sind
Zweck
- Beilegung von Streit und Ungewissheit, bzw. Beendigung eines rechtshängigen Prozesses
- res iudicata-Wirkung
- definitiver Vollstreckungstitel
Funktion des Rechtsanwalts
- Der Anwalt hat, vor Abschluss eines Vergleichs, seinem Mandanten Vor- und Nachteile des beabsichtigten Vergleichs aufzuzeigen
- Richterliche Empfehlungen machen eine anwaltliche Beratung nicht obsolet, können aber beim Abwägen, ob der Vergleich abgeschlossen werden soll, als gewichtiger Faktor mit berücksichtigt werden
Rechte/Pflichten
- Die Pflichten der Parteien richten sich nach den Bedürfnissen der Parteien resp. deren vertraglichen Vereinbarungen und können dementsprechend vielfältig sein
- Die Pflichten können in einem Tun, Unterlassen oder Dulden liegen
- Welche Art von Pflichten vereinbart werden, hängt in der Regel vom Inhalt des Streites oder des ungeklärten Rechtsverhältnisses ab, welches die Parteien mit dem gerichtlichen Vergleich klären
Saldoklausel
- Streitgegenständliche Saldoklausel: Objektiv-sachliche Eingrenzung der Per-Saldo-Erledigung auf das umstrittene Rechtsverhältnis oder Teilbereiche / Einzelfragen davon
- Umfassende Saldoklausel (generelle Saldoklausel): Subjektive Anknüpfung an die Vergleichsparteien, mit Saldierungswirkung bezogen auf alle, allenfalls auch auf unbekannte Ansprüche, sofern keine der Parteien von der jeweils anderen Partei diesbezüglich getäuscht wird resp. die generelle, umfassende Saldoklausel „per Saldo aller Ansprüche“ dem unverfälscht zustande gekommenen, freien Willen beider Parteien, zwischen welchen kein Machtgefälle herrscht, entspricht
Vergleich im Konkurs über Ansprüche der Konkursmasse gegen Drittschuldner
- Besonderheiten im Konkursverfahren:
- Ausgangslage Verfahrensart: Die Zustimmungserfordernisse sind im ordentlichen sowie im summarischen Konkursverfahren unterschiedlich geregelt, da das Konkursamt im summarischen Konkursverfahren grundsätzlich über erweiterte Entscheidungskompetenzen verfügt
- Unentziehbare Kernkompetenz der Gläubigergesamtheit: Entscheide betreffend das Massavermögen, insbesondere was den Verzicht auf Rechte der Konkursmasse betrifft; die Konkursverwaltung ist funktionsgemäss nicht kompetent, eigenständig auf Rechte der Konkursmasse zu verzichten
- Interne Willensbildung im Konkursverfahren / Wahrung der Gläubigerrechte:
- Die Rechtspraxis hat Grundlagen entwickelt, unter welchen Voraussetzungen welche Organe des Konkursverfahrens wie entscheidungsmässig einzubinden sind; die Kernkompetenz der Gläubigergesamtheit, letztlich über das Schicksal von Rechten der Masse zu entscheiden, wie auch das Prinzip der Gläubiger-Gleichbehandlung, bleiben dabei gewahrt
- Das Recht jedes Konkursgläubigers, sich – nach von der Gläubigergesamtheit genehmigtem Verfolgungsverzicht durch die Konkursverwaltung – durch Abtretung eines Anspruchs gemäss Art. 260 SchKG sowie durch Selbstverfolgung auf eigenes Risiko eine bessere oder vollständige Deckung seiner Konkursforderung zu verschaffen, stellt einen weiteren Grundpfeiler des Konkursrechtes dar
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- Ordentliches Konkursverfahren / Zustimmungserfordernis als Regel:
- Echter Vergleich: Sowohl die Konkursmasse, als auch die andere Partei kommen einander durch wechselseitige Zugeständnisse entgegen; die Genehmigungskompetenz liegt beim Gläubigerausschuss, sofern ein solcher gewählt wurde (Art. 237 Abs. 3 Ziff. 3 SchKG), ansonsten bei der Gläubigergesamtheit, was weiter, nach erfolgter Zustimmung, zu einem Abtretungsangebot an alle Gläubiger gemäss Art. 260 SchKG führt
- Unechter Vergleich: Die Konkursmasse verzichtet einseitig auf Ansprüche, weshalb es sich nicht mehr um einen Vergleich, sondern um einen Erlass oder Verzicht handelt; die Genehmigungskompetenz liegt, unabhängig von der Höhe des Anspruches, bei der Gläubigergesamtheit, welche den Anspruchsverzicht zu beschliessen hat, was, nach bejahender Beschlussfassung, zu einem Abtretungsangebot an alle Gläubiger gemäss Art. 260 SchKG führt
- Unterschreitung der Grenze „bedeutender Wert“:
- Sofern der vergleichsweise vereinbarte Aktivenzufluss im Aktivprozess gegen einen Drittschuldner im ordentlichen Konkursverfahren den Wert von CHF 100‘000.00 nicht übersteigt, kann das Konkursamt resp. die a.a. Konkursverwaltung darauf verzichten, den echten Vergleich durch die Gläubigergesamtheit genehmigen zu lassen resp. den Konkursgläubigern ein Abtretungsangebot gemäss Art. 260 SchKG zu unterbreiten; fixe Betragsgrenzen existieren keine, jedoch wird – usanzgemäss sowie besondere Verhältnisse vorbehalten – von einem Vergleichsbetrag von nicht höher als CHF 100‘000.00 ausgegangen
- Summarisches Konkursverfahren / Zustimmungserfordernis als Ausnahme:
- Echter Vergleich: Sowohl die Konkursmasse, als auch die andere Partei kommen einander durch wechselseitige Zugeständnisse entgegen; die Genehmigungskompetenz liegt grundsätzlich beim Konkursamt, jedoch unter Vorbehalt der nach pflichtgemässem Ermessen durchzuführenden Beschlussfassung durch die Gläubigergesamtheit sowie eines Abtretungsangebotes an alle Gläubiger gemäss Art. 260 SchKG, falls es, je alternativ, entweder um einen bedeutenden, d.h. in der Regel CHF 100‘000.00 nicht unterschreitenden Streitgegenstand geht, oder die Interessenlage einzelner Gläubiger ein Abtretungsgesuch als wahrscheinlich und für die Konkursmasse sinnvoll erscheinen lässt (weiteres Potential zur Passivenreduktion), oder ein Gläubiger sein Abtretungsinteresse bereits bekundet hat und eine solche auch im Interesse der Konkursmasse steht resp. jedenfalls global nicht dem Interesse der Konkursmasse zuwiderläuft
- Unechter Vergleich: Die Konkursmasse verzichtet einseitig auf Ansprüche, weshalb es sich nicht mehr um einen Vergleich, sondern um einen Erlass oder Verzicht handelt; die Genehmigungskompetenz liegt grundsätzlich beim Konkursamt (bei Verzicht auf einen bedeutenden Streitgegenstand Anhörung der Gläubigergesamtheit erforderlich), jedoch unter Vorbehalt des streitwertunabhängigen, formellen Verzichts durch die Gläubigergesamtheit, falls der Aktivanspruch hernach allen Gläubigern gemäss Art. 260 SchKG zur Abtretung angeboten wird
- Überschreitung der Grenze „bedeutender Wert“:
- Sofern der vergleichsweise vereinbarte Aktivenzufluss im Aktivprozess gegen einen Drittschuldner im summarischen Konkursverfahren den Wert von CHF 100‘000.00 überschreitet, ist das Konkursamt beim echten Vergleich gehalten, den Konkursgläubigern, nach bejahender Beschlussfassung, ein Abtretungsangebot gemäss Art. 260 SchKG zu unterbreiten (entspricht funktional dem Mehrgebotsrecht bei der Freihandverwertung von Vermögensgegenständen von bedeutendem Wert resp. von Grundstücken); fixe Betragsgrenzen existieren keine, jedoch wird – usanzgemäss sowie besondere Verhältnisse vorbehalten – von einem Vergleichsbetrag von mehr als CHF 100‘000.00 ausgegangen
- Prozessualer Antrag, ausser- wie innerprozessual: Genehmigungsvorbehalt durch die zuständigen Organe des Konkursverfahrens (Gläubigerausschuss und / oder Gläubigergesamtheit) sowie Abtretungsvorbehalt gemäss Art. 260 SchKG, auch falls der Vergleich genehmigt worden ist; Antrag auf Aufschiebung der Wirkungen des Vergleiches bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens sowie Nicht-Abtretung des streitigen Anspruches; oder alternativ auflösende Bedingung resp. Hinfall des Vergleiches vor Prozessabschreibung, falls der Vergleich nicht genehmigt resp. doch genehmigt, aber der streitige Anspruch abgetreten wird; Mitteilungspflicht der Partei/en oder automatische Rechtskraft nach vordefiniertem Fristablauf
Bedingungen
- Resolutivbedingungen
- Resolutivbedingungen [ereignisbezogen auflösend] sind beim gerichtlichen Vergleich, nach erfolgter Prozessabschreibung, aufgrund seiner prozessbeendigenden Wirkung nicht zulässig
- Ansonsten liegt ein planwidriger, prozessualer Mangel auf Vergleichsabschlussebene, oder aber eine zulässige materielle, auflösende Bedingung im Vergleichsinhalt (bspw. Hinfall einer Leistungspflicht, falls der Begünstigte zukünftig selber über ein ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt), vor
- Suspensivbedingungen
- Ratifikations- oder Widerrufsvorbehalt zulässig, jedoch grundsätzlich zeitlich zu begrenzen (keine ewige Rechtskraftaufschiebung und/oder Prozess-Sistierung)
Wirkung
- Allgemein
- Aufgrund der Doppelnatur des gerichtlichen Vergleiches (vgl. Rechtsnatur) gründet die Wirkung des Vergleichs in den Normen des Privatrechts und des Zivilprozessrechts
- Prozessrechtliche Wirkung
- Prozesserledigung
- Unmittelbare Beendigung des Prozesses durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs („ipso iure“); deklarative Prozessabschreibung, u.a. zwecks Schaffung eines Vollstreckungstitels
- Formelle Rechtskraft
- Vollstreckbarkeit
- Vergleich hat dieselbe Rechtswirkung wie ein Urteil (Urteilssurrogat)
- Materielle Rechtskraft
- Wirkung der abgeurteilten Sache („res iudicata“)
- Prozesserledigung
- Privatrechtliche Wirkung
- Gestaltender Eingriff in das Rechtsverhältnis
Mangelhafter Vergleich
- Allgemein
- Mangel kann aufgrund der Doppelnatur des gerichtlichen Vergleichs zivilrechtlicher Art sein oder in einer Prozesshandlung liegen
- Zivilrechtliche Mängel
- Willensmängel
- Irrtum
- Täuschung
- Furchterregung
- Übervorteilung
- Verletzung von nicht entäusserbaren Persönlichkeitsrechten (ZGB 27)
- Anderweitige, nicht der Vertragsfreiheit unterliegende Regelungsgegenstände
- Nichtiger oder sittenwidriger Inhalt
- Fehlende Zustimmung (zB des Ehegatten)
- Simulation
- uam.
- Willensmängel
- Prozessuale Mängel
- Formfehler
- Vereinbarung wurde nicht schriftlich abgefasst
- Falsche Protokollierung durch das Gericht
- Fehlerhafte Unterzeichnung
- Unzulässige Bedingungen
- Fehlerhafte Konstituierung des Gerichts, welche nicht sofort hat gerügt werden können und müssen
- Formfehler
Anfechtung des Vergleichs
- Rechtsmittel
- Die Anfechtung eines mangelhaften Vergleichs muss prozessrechtlich erfolgen
- Mangels Entscheidqualität des Urteilssurrogats keine Berufung oder
Beschwerde nach ZPO möglich - Revision als einziges Rechtsmittel möglich (auch für die Anfechtung eines Schlichtungsvergleichs)
- Revision
- Grundlage
- ZPO 328 Abs. 1 lit. c
- Revisionsinstanz
- Instanz, vor der die Streitsache zuletzt verhandelt wurde
- Wirkung bei Gutheissung
- Aufhebung der formellen und materiellen Rechtskraft
- Grundlage
International
- IPRG 30 / 25
Literatur
- PLATZ ERNST, Der Vergleich im schweizerischen Recht, Zürich / St. Gallen, 2014, S. 117 ff.
- NEESE MARTIN, Der Vergleich, Zürich 1999
Judikatur
- Gerichtlicher Vergleich und Rechtsöffnung
- BGer 5A_533/2017 vom 23.10.2017 = BGE 143 III 564 (gerichtlicher Vergleich (mit Suspensivbedingung): Bedingungsnachweis durch Gläubiger bzw. Schuldneranerkennung oder Notorietät; ohne Erkenntnistätigkeit des Rechtsöffnungsrichters keine Auslegung)
- Zum Konkursverfahrensrecht, insbesondere Art. 260 SchKG:
- BGE 113 III 138, E.4
- BGE 118 III 58 f. = Pra 1995, 145 f.
- BGE 122 III 490, E. 3b
- BGE 121 III 488, E. 2
- BGer 7B.18/2006
- BGE 102 III 82 E. 3b
- BGE 134 III E. 2.3