Der Bundesrat hat an seiner gestrigen Sitzung den Einzonungsstopp für den Kanton Luzern per 01.12.2019 aufgehoben. Der Einzonungsstopp galt seit dem 01.05.2019, weil die kantonale Mehrwertabgaberegelung die bundesrechtlichen Vorgaben nicht erfüllte. Zwischenzeitlich hat der Kanton Luzern nun seine Regelung angepasst.
Seit dem 01.05.2014 verpflichtet das Raumplanungsgesetz (RPG) die Kantone, auf den aus Bauland-Einzonungen resultierenden Grundstücks-Mehrwerten eine Abgabe von mindestens 20 % zu erheben. Für die Umsetzung hatten die Kantone seit Inkrafttreten des revidierten RPG 5 Jahre Zeit.
Zu den vom Kanton Luzern veranlassten Änderungen:
- Aufhebung der Freigrenze von 300 m2
- Herabsetzung der monetären Freigrenze auf CHF 50 000.
Die angepasste Regelung soll, wie eingangs erwähnt, am 01.12.2019 in Kraft treten.
Einzonungsstopp
Ab dem 01.05.2019 gilt in denjenigen Kantonen ein Einzonungsstopp, die keine bundesrechtskonforme Regelung für den Ausgleich von Planungsvorteilen nach Artikel 5 RPG haben:
- Kantone ZH, GE und SZ
Ebenso gilt in denjenigen Kantonen ein Einzonungsstopp, die keinen an das revidierte RPG angepassten Richtplan haben, den der Bundesrat genehmigt hat:
- Kantone GL, TI und OW.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam