ZGB 738
Für Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit sind die die Dienstbarkeitsbegründung begleitenden Umstände und Besprechungen nicht. Sie binden den Rechtsnachfolger des Grundeigentümers, der nicht teilgenommen hat, nicht.
Quelle
BGer 5A_372/2017 vom 02.11.2017