Die Auslegung und Ergänzung von Dienstbarkeiten erlangt Bedeutung, wenn sich der Dienstbarkeitsbelastete und / oder der Dienstbarkeitsberechtigte bezüglich Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit nicht einig sind.
Die Dienstbarkeitsformulierung ist eine der schwierigsten Vertragsredaktionsaufgaben. Die Formulierung des dinglichen Textteils der Dienstbarkeit im Allgemeinen und des Dienstbarkeitszwecks im Besonderen sind von evidenter Wichtigkeit. Es geht dabei nicht nur um die Vertragsparteien, sondern auch um die Klarheit und Rechtssicherheit für künftige Erwerber der Grundstücke und für Dritte.
Ergibt sich der Inhalt des umstrittenen Dienstbarkeitsrechts deutlich aus dem Grundbucheintrag, bleibt der Rechtsgrundausweis und ein Widerspruch zum Grundbucheintrag stehender Situationsplan eines Architekten, welcher dem Dienstbarkeitsvertrag beigelegt wurde, unbeachtlich (vgl. BGE 5A_657/2014 vom 27.04.2015).
Für die Streitbeilegung bzw. für eine prozessuale Geltendmachung wird eine Inhaltsermittlung unumgänglich. :
- Auslegung Grundbucheintrag
- 1. „Stichwort“ im Grundbuchblatt (des belasteten Grundstücks)
- 2. Beschrieb gemäss (separatem) Servitutenprotokoll (SP) (dinglicher Textteil)
- Auslegung Dienstbarkeitsvertrag
- 3. Begründungsakt der Dienstbarkeit (Dienstbarkeitsvertrag) als Auslegungsmittel
- 4. Wortlaut des dinglichen Teils des Dienstbarkeitsvertrages
- 5. Zweck
- Ausübung während längerer Zeit
- 6. Erkennbarkeit der Ausübung
- 7. Ausübung während längerer Zeit
- 8. Unangefochtene Ausübung
- Ausübung in gutem Glauben
- 9. Guter Glaube bei der längeren unangefochtenen Dienstbarkeitsausübung
- Vorbehalt zG kantonalen Rechts und Ortsgebrauch
Judikatur
- BGer 5A_770/2017 vom 24.05.2018 (Störung eines Fuss- und Fahrwegrechts durch Parkieren / partielle Löschung einer Dienstbarkeit)
- BGer 5A_372/2017 vom 02.11.2017 (Begründungsumstände binden Rechtsnachfolger nicht)
- BGE 5A_657/2014 vom 27.04.2015