Der Bundesrat hat an seiner gestrigen Sitzung beschlossen, die Erhöhung des AHV-Beitragssatzes um 0,3 % per 01.01.2020 in Kraft zu setzen. Diese Anpassung geht auf die Annahme des „Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF)“ durch den Souverän vom 19.05.2019 zurück.
Die Erhöhung der AHV-Beiträge soll jährlich über CHF 2 Milliarden an zusätzlichen Einnahmen generieren und einen hoffentlich nachhaltigen Beitrag zur Sicherung der Renten leisten.
Beitragssätze ab 01.01.2020
Ab dem 01.01.2020 steigt der AHV/IV/EO-Beitrag für:
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- von 10,25 % auf 10,55 %
- (von 5,125 % auf 5,275 % für beide)
- Selbständigerwerbende
- Mindestbeträge von 5,196 % auf 5,344 %
- Maximalbeitrag von 9,65 % auf 9,95 %
- Erwerbstätige, die der freiwilligen Versicherung angeschlossen sind
- von 9,8 % auf 10,1 %
- Nichterwerbstätige
- Mindestbeitrag von CHF 482 auf CHF 496
- Höchstbeitrag von CHF 24 100 auf CHF 24 800
Ab dem 01.01.2020 wird in der freiwilligen AHV/IV erhöht:
- AHV/IV-Mindestbeitrag von CHF 922 auf CHF 950
- AHV/IV-Höchstbeitrag von CHF 23 050 auf CHF 23 750.
Es empfiehlt sich sicherzustellen, dass alle Lohn-Programme und Lohnabrechnungs-Tools bis anfangs 2020 angepasst bzw. zu diesem Zeitpunkt in Computern aktualisiert sind.
Weiterführende Information
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Bildquelle: ahv-iv.ch