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Sozialversicherungsrecht / Sozialversicherung

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Erhöhung des AHV-Beitragssatzes per 01.01.2020 um 0,3 %

Datum:
14.11.2019
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Stichworte:
AHV, STAF
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat hat an seiner gestrigen Sitzung beschlossen, die Erhöhung des AHV-Beitragssatzes um 0,3 % per 01.01.2020 in Kraft zu setzen. Diese Anpassung geht auf die Annahme des „Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF)“ durch den Souverän vom 19.05.2019 zurück.

Die Erhöhung der AHV-Beiträge soll jährlich über CHF 2 Milliarden an zusätzlichen Einnahmen generieren und einen hoffentlich nachhaltigen Beitrag zur Sicherung der Renten leisten.

Beitragssätze ab 01.01.2020

Ab dem 01.01.2020 steigt der AHV/IV/EO-Beitrag für:

  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber
    • von 10,25 % auf 10,55 %
    • (von 5,125 % auf 5,275 % für beide)
  • Selbständigerwerbende
    • Mindestbeträge von 5,196 % auf 5,344 %
    • Maximalbeitrag von 9,65 % auf 9,95 %
  • Erwerbstätige, die der freiwilligen Versicherung angeschlossen sind
    • von 9,8 % auf 10,1 %
  • Nichterwerbstätige
    • Mindestbeitrag von CHF 482 auf CHF 496
    • Höchstbeitrag von CHF 24 100 auf CHF 24 800

Ab dem 01.01.2020 wird in der freiwilligen AHV/IV erhöht:

  • AHV/IV-Mindestbeitrag von CHF 922 auf CHF 950
  • AHV/IV-Höchstbeitrag von CHF 23 050 auf CHF 23 750.

Es empfiehlt sich sicherzustellen, dass alle Lohn-Programme und Lohnabrechnungs-Tools bis anfangs 2020 angepasst bzw. zu diesem Zeitpunkt in Computern aktualisiert sind.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: ahv-iv.ch

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