Der vorliegende Fall ist aus den Medien bekannt: Frau Prof. Iris Ritzmann, ehem. stellvertretende Leiterin des Medizinhistorischen Instituts an der Universität Zürich, wurde im Rahmen der sog. „Mörgeli-Affäre“ verdächtigt, die Medien mit Unterlagen zu Christoph Mörgeli bedient zu haben. Aus diesem Grund wurde ihr gekündigt.
Frau Prof. I. Ritzmann wurde nach Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses vom Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung freigesprochen, da sich die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beweise in strafprozessualer Hinsicht als unverwertbar erwiesen hatten.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VGer ZH) kam nun in der Entlassungssache zum Schluss, dass die Kündigung nichtig und daher unwirksam sei.
Im verwaltungsrechtlichen (Kündigungs-)Verfahren ergab sich aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren (BV 29 Abs. 1) ein grundsätzliches Verwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Beweismittel. Insbesondere die flächendeckende Auswertung der Daten sämtlicher Angehörigen der Universität Zürich zur Eruierung der Täterschaft der Amtsgeheimnisverletzung und die anschliessende Hausdurchsuchung bei der Frau Prof. I. Ritzmann wurden vom VGer ZH auch im vorliegenden Verfahren als rechtswidrig erlangtes Beweismittel qualifiziert:
- Kein öffentliches Interesse bezüglich rechtswidrig erlangter Beweise
- Erhebliche öffentliche Interessen, die hier ausnahmsweise die Berücksichtigung der rechtswidrig erlangten Beweise erlaubt hätten, waren für das VGer ZH nicht ersichtlich
- Unverwertbarkeit der Beweismittel
- Die Beweismittel, auf deren Grundlage die Universität Zürich die Kündigung aussprach, waren daher im personalrechtlichen Verfahren nicht verwertbar
- Keine Entlassungsveranlassung ohne unredlich erlangte Beweismittel
- Ohne die rechtswidrig erlangten Beweismittel hätte die Universität Zürich nach Ansicht des VGer ZH überhaupt keine Veranlassung gehabt, ein Kündigungsverfahren gegen Frau Ritzmann einzuleiten.
Das VGer ZH kam daher zum Ergebnis, dass die Kündigung als gänzlich unmotiviert und willkürlich erscheine, was zur (beantragten) Nichtigkeit der Kündigung führe.
Folge: Gutheissung der Beschwerde von Frau Prof. I. Ritzmann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14.11.2019, VB.2019.00174 (nicht rechtskräftig)
Mehr: VB.2019.00174
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