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„Natalie Rickli-Song“: Beschwerde teilweise gutgeheissen

Datum:
20.11.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Stichworte:
Beschwerde, sexuelle Belästigung, Strafrecht, üble Nachrede, Verleumdung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gemäss heutiger Medienmitteilung des Bundesgerichts müsse das Obergericht des Kantons Bern ergänzend prüfen, ob sich fünf Musiker mit einem Song über die Politikerin „Natalie Rickli“ neben der Beschimpfung anstatt der üblen Nachrede der Verleumdung schuldig gemacht hätten. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern daher teilweise gut. Nicht zu beanstanden sei der Freispruch der Musiker vom Vorwurf der sexuellen Belästigung.

Erinnerlich hatten im September 2014 Musiker im Internet ein Album veröffentlicht, in welchem eines der Lieder «Natalie Rikkli» hiess. Der Liedtext enthielt an die Politikerin Natalie Rickli gerichtete Schimpfworte und Äusserungen sexuellen Inhalts.

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte die fünf an dem Musikstück mitwirkenden Interpreten 2018 wegen Beschimpfung und übler Nachrede zu bedingten Geldstrafen; vom Vorwurf der sexuellen Belästigung wurden die Musiker freigesprochen.

In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht verlangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dass die Interpreten zusätzlich der Verleumdung und der sexuellen Belästigung schuldig zu sprechen seien.

Verdikt des Bundesgerichts:

  • Teilweise Gutheissung der Beschwerde
  • Rückweisung des Urteils zur ergänzenden Prüfung, ob anstatt des Tatbestandes der üblen Nachrede derjenige der Verleumdung erfüllt sei
  • Bundesrechtskonformität des Freispruchs vom Vorwurf der sexuellen Belästigung
    • Der Tatbestand der sexuellen Belästigung (StGB 198) setze voraus:
      • u.a. eine unmittelbare Wahrnehmung der Äusserungen durch das Opfer
      • Natalie Rickli habe aber erst eineinhalb Jahre nach der Veröffentlichung davon Kenntnis erhalten
    • Damit fehlte es für eine Verurteilung wegen sexueller Belästigung am erforderlichen Kriterium der unmittelbaren Wahrnehmung durch das Opfer.

Urteil des Bundesgerichts vom 04.11.2019 (6B_69/2019)

Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 20.11.2019, 12.01 Uhr

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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