Grenzüberschreitendes Online-Shopping ohne Blockierungen und Umleitungen
Einleitung
Die Vorteile von Online-Produkte-Recherchen und ortsunabhängigem Online-Shopping enden da, wo der potentielle Käufer fremdbestimmt wird, sei dies durch Umleitung auf eine andere Webseite oder durch Preisänderung im Bestellungsvorgang des Online-Shops.
Algorithmen und künstliche Intelligenz erkennen auch, von wo aus das letzte Mal auf den Online-Shop zugegriffen wurde und steuern so Bestellvorgang, Preisgestaltung und Währung, oft vom User unabänderbar.
Betroffen vom Geoblocking sind damit nicht nur Schweizerische Kaufsinteressen, die bei einem ausländischen Online-Shop einkaufen wollen und u.U. höhere Preis bezahlen müssen, sondern auch Global People, die ihre Käufe von ihren verschiedenen Aufenthaltsorten auf der Welt tätigen wollen.
EU-Geoblocking-Verordnung
Mit der seit 03.12.2018 anwendbaren „Geoblocking-Verordnung“ der EU (Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG) müssen EU-Händler ihren Kunden überall in der EU zu den gleichen Konditionen Zugang zu Waren und Dienstleistungen gewähren, egal von wo aus die Käufer die Internetseite aufrufen.
Damit ist den EU-Anbietern verboten, ihren Kunden herkunftsabhängig unterschiedliche Transaktionskonditionen aufzunötigen.
Die Ziele der EU sind, Handelshürden im grenzüberschreitenden Verkehr abzubauen:
- EU-weit online einkaufen ohne Blockierungen oder automatische Umleitungen auf andere Webseiten
- Gleichbehandlung von Online-Käufern aus dem EU-Ausland – Anbieter müssen Zugang zu gleichen Preisen gewähren.
Konsumenten sollen selbst wählen können, auf welcher Website sie Waren oder Dienstleistungen erwerben, ohne dass sie aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder sogar ihres vorübergehenden Aufenthaltsortes blockiert oder automatisch auf eine andere Website umgeleitet werden.
Anbieter müssen Online-Käufer aus einem anderen EU-Land genauso behandeln wie einheimische Kunden, d.h. ihnen – unter bestimmten Voraussetzungen – Zugang zu gleichen Preisen und Verkaufsbedingungen gewähren.
Reflex auf die Schweiz / Handlungsbedarf in der Schweiz
Die EU-Geoblocking-Verordnung kann nicht nur Schweizer Anbieter und Kunden betreffen, sondern es stellt sich „de lege ferenda“ auch die Frage, ob die Schweiz, die vom Thema ebenso betroffen ist, Geoblocking regulieren sollte. Der EU-Geoblocking-Verordnung kommt hiefür eine starke „Wegweiser-Funktion“ zu.
Man darf gespannt sein, ob nebst der „Fair-Preis-Initiative, die hiefür erste Ansätze enthält, weitere Regulierungsbemühungen folgen werden.
Weitere Detail-Informationen zur EU-Geoblocking-Verordnung unter:
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Weiterführende Informationen
- Online-Shopping für alle: Ende von Geoblocking | europarl.europa.eu
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