Nichtbeachtung der Steuervertretung durch die Veranlagungsbehörde
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall wurde der Einspracheentscheid vom 22.03.2017 direkt per A-Post Plus nur an die Beschwerdeführer adressiert.
Gemäss Sachverhaltsfeststellung hatten die Beschwerdeführer in ihrer Einsprache vom 03.03.2017 die Steuerbehörde ordnungsgemäss darüber informiert, sie würden steuerrechtlich durch die C. GmbH vertreten und sie hätten ihre Briefe übrigens nicht mehr durch die Post zugestellt erhalten.
Erwägungen
Für die ordnungsgemässe Veranlagungs-Eröffnung hätte die Steuerbehörde ihren Entscheid an den Treuhänder der Beschwerdeführer schicken müssen.
Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht erwogen, dass die Eröffnung mangelhaft ist.
Hingegen kann den Schlussforderungen des Kantongerichtes, dass die Beschwerdeführer nicht rechtzeitig reagiert und deswegen ihre Rechtsansprüche verwirkt hätten, nicht gefolgt werden.
Sich auf die Eröffnungsfiktion für eingeschriebene Briefe zu stützen, um den Tag der fehlerhaften Eröffnung des strittigen Entscheides zu bestimmen, sei aus folgenden Gründen unrichtig:
- mangelhafte Anwendung der Eröffnungs-Regeln
- Nichtberücksichtigung, dass bei der Zustellung per A-Post Plus – anders als beim Einschreibebrief – kein Abholschein im Briefkasten oder im Postfach hinterlassen wird
- Irrtum der vorinstanzlichen Richter
- Falsche Annahme, die Beschwerdefrist gegen den Einspracheentscheid fange am Tag nach der fiktiven Eröffnung der Verfügung an zu laufen.
Das Bundesgericht vertritt die Meinung, dass im Falle einer fehlerhaften Eröffnung und vorbehältlich eines Verhaltens, welches gegen Treu und Glauben verstösst, diese Frist erst beginne, sobald der Empfänger tatsächlich von der Verfügung Kenntnis genommen habe.
Quelle
BGer 2C_1021/2018 vom 26.07.2019