Das Bundesgericht hat gemäss heutiger Mitteilung die Beschwerde der Swisscom AG und der Swisscom (Schweiz) AG gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) im Zusammenhang mit der von der WEKO festgestellten Kartellrechts-Verletzung durch die ADSL-Preispolitik abgelehnt. Die Beschwerdeführerinnen hätten von 2001 bis 2007 den Tatbestand der «Kosten-Preis-Schere» erfüllt. Die vom BVGer verhängte Sanktion von ca. CHF 186 Mio. sei nicht zu beanstanden.
Erinnerlich hatte die Wettbewerbskommission (WEKO) 2009 festgestellt, dass die Swisscom AG und die Swisscom (Schweiz) AG (nachgenannt Swisscom) durch ihre Preispolitik bei ADSL-Diensten bis 31.12.2007 ihre Wettbewerber behindert hätten.
Swisscom sei nicht nur als ADSL-Anbieter tätig gewesen, sondern habe auch den anderen Anbietern das für das Breitbandinternet notwendige Vorprodukt geliefert, d.h. die anderen Anbieter waren auf das ADSL-Vorleistungsangebot und als Internetprovider im nachfolgenden Markt auf das Vorprodukt angewiesen.
Die Konkurrenten hätten diese Vorleistung benötigt, um ihren Endkunden ebenfalls Breitbandinternet via ADSL anbieten zu können.
Die Swisscom habe – im Vergleich zu den Endkundenpreisen – bis Ende 2007 hohe Preise für dieses Vorleistungsangebot verlangt. Es habe deshalb eine zu knappe Differenz zwischen Vorleistungskosten und Endkundenpreisen («Kosten-Preis-Schere») resultiert.
Die Swisscom habe ihre Konkurrenten insofern behindert, als diese ihr ADSL-Geschäft nicht profitabel hätten betreiben können. Die WEKO beurteilte das Verhalten der Swisscom als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und verfügte eine Sanktion von rund CHF 220 Mio. Das BVGer bestätigte auf Beschwerde der Swisscom hin den Entscheid der WEKO inhaltlich, reduzierte die Sanktion aber auf CHF 186 Mio.
Das Bundesgericht hat nun aus genannten Gründen die Beschwerde der Swisscom gegen den BVGer-Entscheid abgewiesen.
Das Verhalten der Swisscom führte zu folgendem:
- Marktbeherrschung
- Missbräuchliche Ausnutzung der Marktmacht mit einer „Kosten-Preis-Schere“
- Wettbewerbsbeschränkende Auswirkung der „Kosten-Preis-Schere“.
Rechtfertigende Gründe waren für das Bundesgericht nicht erkennbar.
In rechtlicher Hinsicht wurde folgende Einordnung erwogen:
- Verhalten
- Artikel 7 Absatz 1 des Kartellgesetzes (KG)
- Sanktion
- Artikel 49a Absatz 1 KG
- EMRK-Optik
- Artikel 7 Absatz 1 KG war in der vorliegenden Konstellation mit Blick auf die Anforderungen von Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausreichend bestimmt formuliert, um das angelastete Verhalten zu erfassen
- Zumindest fahrlässiges Verhalten
- Das Handeln könne angesichts der Gesamtumstände zumindest als fahrlässig bezeichnet werden
- Sanktionen-Quantitativ
- Der vom BVGer verhängte Sanktionsbetrag war nicht zu beanstanden, da die Vorinstanz bei der Festlegung von einem mittelschweren bis schweren Verstoss ausgehen durfte.
Urteil des Bundesgerichts vom 09.12.2019 (2C_985/2015)
Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 20.12.2019, 06.01 Uhr
Bundesgerichtsurteil: 09.12.2019 2C 985/2015 | bger.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam