OR 24 Abs. 1 Ziffer 4 / CISG 4 lit. a – Rechtsbehelf bei mangelhafter Kaufsache
Im vorliegenden, vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall war strittig, ob eine Berufung auf Grundlagenirrtum bei Anwendbarkeit des CISG, also des sog. „Wiener Kaufrechts“, zulässig sei oder nicht.
Das Bundesgericht kam nach Würdigung aller Umstände zum Schluss, das CISG enthalte abschliessende Rechtsbehelfe für den Fall der mangelhaften Kaufsache, weshalb – im Gegensatz zum innerstaatlichen, schweizerischen Recht – die alternative Berufung auf Grundlagenirrtum im Sinne von OR 24 Abs. 1 Ziffer 4 bei Anwendbarkeit des CISG ausgeschlossen sei.
Quelle
BGer 4A_543/2018 vom 28.05.2019 = BGE 145 III 383 ff.
Weiterführende Informationen
- BGer 4A_543/2018 vom 28.05.2019 = BGE 145 III 383 ff. | bger.ch
- Internationales Kaufrecht
- Wiener Kaufrecht | www.internationales-vertragsrecht.ch
- Rechtsbehelfe bei Vertragsverletzungen