Die Regeln des internationalen Privatrechts kommen auf Kaufverträge zur Anwendung, wenn Käufer und Verkäufer ihren (Wohn-)Sitz in verschiedenen Staaten haben uns sich deshalb die Frage stellt, ob das Recht des Käufers oder Verkäufers anzuwenden sei.
Grundlagen
- Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12)
- Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (Wiener Kaufrecht; SR 0.221.211.1)
- Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht; (Haager Übereinkommen; SR0.221.211.4)
Anwendbares Recht
- Rechtswahl der Parteien
- Es gilt der Grundsatz der freien Rechtswahl
- IPRG 116
- Es gilt der Grundsatz der freien Rechtswahl
- Ohne Rechtswahl
- Vertrag untersteht dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt
- IPRG 117 Abs. 1
- Das ist das Recht des Staates, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihre Niederlassung hat
- IPRG 117 Abs. 2
- Vertrag untersteht dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt
Sonderregelungen
- Haager Übereinkommen
- Nach 118 IPRG gilt für den Kauf beweglicher Sachen das Haager Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht
- Es handelt sich um kollisionsrechtliche Regelungen
- Wiener Kaufrecht
- Im internationalen Warenhandel gilt es das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (SR 0.221.221.1) zu beachten
- Wiener Kaufrecht