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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Arrestvollzug: Keine rechtshilfeweise Fahrzeug-Beschlagnahme

Datum:
06.02.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Stichworte:
Arrest, Gattungsarrest, SchKG, Verarrestierung, zu verarrestierende Gegenstände nur der Gattung nach bezeichnet
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 275 + SchKG 89

Für den Arrestvollzug gelten grundsätzlich die Regeln des Pfändungsvollzugs (SchKG 91 – SchKG 109).

Ist für den Arrestvollzug eine Rechtshilfe notwendig, fehlt die gesetzliche Grundlage:

  • Die Regeln zum Pfändungsvollzug seien auf den Arrestvollzug nicht anwendbar, weshalb Rechtshilfe zwischen den Betreibungsämtern beim Vollzug des Arrests grundsätzlich ausgeschlossen sei (vgl. BSK SchKG II-REISER HANS, 2. Aufl., 2011, Art. 275 N 24-25).

Es bleibt beim vorinstanzlichen Fazit, dass das Vorgehen des Betreibungsamts Fällanden, die 3 Fahrzeuge des Beschwerdegegners ausserhalb seines Betreibungskreises nicht in Beschlag zu nehmen bzw. den Arrestvollzug nicht auf dem Rechtshilfeweg durchzusetzen, nicht zu beanstanden sei.

Die Arresturkunde des Betreibungsamts Fällanden war korrekt und damit die Beschwerde abzuweisen.

Vgl.

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Urteil vom 07.11.2017
PS17024

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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