StPO 201 Abs. 2 lit. f + StPO 356 Abs. 4
Erhebt ein Beschuldigter Einsprache gegen den Strafbefehl, bleibt aber der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sich auch nicht vertreten, gilt die Einsprache als zurückgezogen (Rückzugsfiktion).
Ist der Beschuldigte von der Verfahrensleitung zum persönlichen Erscheinen verpflichtet worden, gilt die Rückzugsfiktion nach der Rechtsprechung schon dann, wenn die beschuldigte Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt, und zwar selbst wenn deren Rechtsanwalt zur Verhandlung erscheinen würde.
Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt voraus, dass
- sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und
- er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet.
Zu verlangen ist daher, dass der Betroffene hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wurde; insofern haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Gerichtsverfahren (BV 29 Abs. 2 und EMRK 6 Ziff. 1).
Sind die Voraussetzungen der Rückzugsfiktion erfüllt, ist kein Abwesenheitsverfahren (StPO 336 f) durchzuführen.
Quelle
BGer 6B_1201/2018 vom 15.10.2019
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 6B_1201/2018 vom 15.10.2019 | bger.ch
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