StGB 70 und ZGB 540 Abs. 1 Ziffer 1
Einleitung
Das Bundesgericht hatte einen Sachverhalt zu beurteilen, der die Erbunwürdigkeit eines Erben (Täter des Doppelmords an seinen Eltern) und die Einziehungsabsicht der Strafuntersuchungsbehörden betraf.
Im Zentrum des Streits stand eine
- Vereinbarung auf Verzicht der Erbenstellung des Täters gegen Übertragung von Vermögenswerten an ihn.
Streng betrachtet hat der Täter nicht Vermögenswerte kraft seiner (entfallenen) Erbenstellung erworben, sondern rechtsgeschäftlich von den infolge seiner Erbunwürdigkeit an seine Stelle getretenen Geschwistern seiner von ihm ermordeten Eltern.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sah darin einen Kausalzusammenhang, der sie zur Einziehung der Vermögenswerte berechtige und gelangte ans Bundesgericht.
Sachverhalt + Prozess-History
„A. Das Bezirksgericht Meilen sprach X. mit Urteil vom 4. Juli 2016 des Mordes (Art. 112 StGB) an seinen Eltern schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an, wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme aufschob. Es verfügte zudem die Einziehung der mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Mai 2016 beschlagnahmten Ansprüche von X. gegen die Privatkläger 1-3 auf Bezahlung von Fr. 100’000.- und auf Übereignung einer Stockwerkeigentumswohnung an der A.-Strasse in Zürich.
B. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 15. Mai 2017 auf Berufung von X. den Schuldspruch wegen mehrfachen Mordes sowie die Freiheitsstrafe von 20 Jahren (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Die erstinstanzlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Obergericht entschied, die Forderung von X. gegen die Privatkläger 1-3 auf Bezahlung von Fr. 100’000.- sowie dessen obligatorischer Anspruch gegen die Privatkläger 1-3 auf Übereignung der Stockwerkeigentumswohnung an der A.-Strasse in Zürich seien zur Kostendeckung zu verwenden; ein allfälliger Überschuss sei X. herauszugeben (Dispositiv-Ziff. 3).
C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils vom 15. Mai 2017 sei aufzuheben und die Forderung von X. gegen die Privatkläger 1-3 auf Bezahlung von Fr. 100’000.- sowie dessen obligatorischer Anspruch gegen die Privatkläger 1-3 auf Übereignung der Stockwerkeigentumswohnung an der A.-Strasse in Zürich seien zugunsten des Kantons Zürich einzuziehen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.“
Erwägungen des Bundesgerichts
Der für die Ermordung seiner Eltern vom Bezirksgericht Meilen verurteilte Beschwerdegegner hatte demnach mit den Privatklägern (Geschwister der Getöteten) die öffentlich beurkundete Vereinbarung geschlossen, wonach
- er auf die Erbenstellung verzichtet
- die Privatkläger ihm aus dem Nachlass der Getöteten
- eine Stockwerkeigentumswohnung übertragen
- einen Geldbetrag überlassen.
Es entstand nur aufgrund der Vereinbarung, die ohne die Tötungsdelikte nicht zustande gekommen wäre, ein Zusammenhang zwischen den Tötungsdelikten und dem Vermögensvorteil des Beschwerdegegners:
- Der Beschwerdegegner erlangte die Vermögenswerte nicht aufgrund der Tötungsdelikte, die seine Erbunwürdigkeit zur Folge hatten, sondern einzig aufgrund der Vereinbarung mit den Privatklägern.
Die zu beurteilende Vereinbarung, wonach der Mörder auf eine Erbenstellung verzichtet und im Gegenzug dazu von den Erben eine Stockwerkeigentumswohnung und einen Geldbetrag aus dem Nachlass seiner ermordeten Eltern erhält, war somit zulässig.
Vermögenswerte, die dem Täter aus einem legalen Rechtsgeschäft zustehen, sind nicht nach StGB 70 Abs. 1 einziehbar.
Der Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich war damit kein Erfolg beschieden.
Entscheid
- Abweisung der Beschwerde in Strafsachen, soweit darauf eingetreten werden konnte
- Keine Erhebung von Kosten
Quelle
BGer 6B_1091/2017 = BGE 144 IV 285 Nr. 34 = ZBGR 101 (2020) Nr. 1, S. 25 ff.