Gesetzliche Grundlage
Art. 540 ZGB
2. Erbunwürdigkeit
a. Gründe
1 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:
1. wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat;
2. wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat;
3. wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen;
4. wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat.
2 Durch Verzeihung des Erblassers wird die Erbunwürdigkeit aufgehoben.
Art. 541 ZGB
b. Wirkung auf Nachkommen
1 Die Unfähigkeit besteht nur für den Unwürdigen selbst.
2 Seine Nachkommen beerben den Erblasser, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre.
Begriff und Abgrenzung zur (Straf-)Enterbung
Erbunwürdigkeit ist die Rechtsfolge bei Verwirklichung eines vom Gesetz genannten Erbunwürdigkeits-Tatbestandes und bewirkt den zwingenden und vollständigen Ausschluss als Erben oder Vermächtnisnehmer an der Nachlassteilhabe. Die Erbunwürdigkeit ist vom Rechtsinstitut der (Straf-)Enterbung (ZGB 477 ff.) abzugrenzen. Die beiden Rechtsinstitute sehen zwar teilweise ähnliche Tatbestände vor, stehen jedoch selbständig nebeneinander. Im Gegensatz zur (Straf-)Enterbung tritt die Erbunwürdigkeit von Gesetzes wegen ein und ist von den Behörden und Gerichten von Amtes wegen zu berücksichtigen. Eine Teil-Erbunwürdigkeit ist ausgeschlossen, eine Teil-Enterbung hingegen möglich.
Person des Erbunwürdigen
I.d.R. sind es natürliche Personen, die durch ihr Verhalten erbunwürdig werden; je nach Konstellation und Tatbestand sowie nach Massgabe von ZGB 55 II können aber auch juristische Personen erbunwürdig sein.
Erbunwürdigkeits-Tatbestände
1. (Versuchtes) Herbeiführen des Erblassertodes
Erbunwürdig ist, wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers (durch adäquat kausales aktives Handeln oder entsprechender Unterlassung) herbeiführt oder herbeizuführen versucht (ZGB 540 I Z. 1).
Achtung
- Neben dem Alleintäter und Mittäter ist auch erbunwürdig, wer als Anstifter oder Gehilfe an der Tat mitwirkt.
- Auch der blosse Versuch reicht aus.
2. Herbeiführen der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers
Erbunwürdig ist, wer vorsätzlich und rechtswidrig eine bis zum Tod des Erblassers andauernde Verfügungsunfähigkeit des Erblassers (durch adäquat kausales aktives Handeln oder entsprechende Unterlassung) herbeiführt (ZGB 540 I Z. 2).
Beispiele
- Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
- Dauerhaftes Einsperren
Achtung
- Neben dem Alleintäter und Mittäter ist auch erbunwürdig, wer als Anstifter oder Gehilfe an der Tat mitwirkt.
- Im Gegensatz zum Tatbestand des Herbeiführens des Erblassertodes reicht ein blosser Versuch nicht.
3. Erwirken oder Verhindern der Errichtung oder des Widerrufs einer Verfügung von Todes wegen
Erbunwürdig ist, wer durch Arglist, Zwang oder Drohung die Errichtung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) bewirkt oder verhindert (ZGB 540 I Z. 3).
Spezialfall: Unterlassene Aufklärung
Die Erbunwürdigkeit kann auch durch unterlassene Aufklärung des Erblassers erfolgen (z.B. Ausnützen einer beim Erblasser vorhandenen Fehlvorstellung, die der Erbunwürdige korrigieren könnte und müsste). Eine Pflicht zur Aufklärung kann sich insb. aus Auftragsrecht oder dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben ergeben (vgl. BGE 132 III 305).
Achtung
Der Tatbestand greift nur, wenn der Erblasser infolge des Verhaltens des Erbunwürdigen an der Errichtung bzw. am Widerruf der Verfügung von Todes wegen bis zu seinem Tod gehindert wurde.
Judikatur
- BGer 5A_993/2020 vom 02.11.2021 (Arglistiges Verhindern des Widerrufs eines Testaments unter Ausnutzung einer Fehlvorstellung des Erblassers macht erbunwürdig)
- BGE 132 III 305, Erw. 3.2;
- Urteil 5A_763/2018 vom 01.072019, Erw. 6.1.1.1
4. Beseitigen oder Ungültigmachen einer Verfügung von Todes wegen
Erbunwürdig ist, wer vorsätzlich und rechtswidrig eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beseitigt oder ungültig macht (ZGB 540 I Z. 4).
Unerheblich ist dabei,
- der Zeitpunkt der Handlung,
- die Absicht des Handelnden.
Rechtsfolge der Erbunwürdigkeit: Wegfall als Begünstigter
Bei Vorliegen eines Erbunwürdigkeits-Tatbestandes ist die davon betroffene Person von Gesetzes wegen ausgeschlossen als
- gesetzlicher Erbe
- eingesetzter Erbe
- Vermächtnisnehmer
- Auflagebegünstigter
- Stiftungsdestinatär
Achtung
- zwingendes Recht
- von den Behörden und Gerichten von Amtes wegen zu berücksichtigen
- nur derjenige, der den Erbunwürdigkeits-Tatbestand selbst erfüllt, ist betroffen: beim erbunwürdigen gesetzlichen Erben beerben dessen Nachkommen den Erblasser, wie wenn der Erbunwürdige vorverstorben wäre (ZGB 541); beim erbunwürdigen eingesetzten Erben treten die gesetzlichen Erben des Erblassers an dessen Stelle, ausser der Erblasser hat eine Ersatzverfügung zugunsten der Nachkommen des Erbunwürdigen getroffen.
Rückerstattung lebzeitiger Zuwendungen
Hat der Erbunwürdige lebzeitige Zuwendungen auf Anrechnung an seinen Erbteil (Erbvorbezug) oder als Gegenleistungen für einen Erbauskaufvertrag erhalten, hat er diese den Erben zurückzuerstatten.
Verzeihung
Die Rechtsfolge der Erbunwürdigkeit gilt als aufgehoben, wenn der Erblasser aufgrund eines vollständigen Kenntnisstandes dem Erbunwürdigen gegenüber diesem persönlich oder gegenüber einem Dritten ausdrücklich oder durch konkludente Handlung (z.B. durch Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft) verziehen hat.