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Zivilprozessrecht

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Gerichtsadressierung ohne Streitwertberücksichtigung: Weiterleitung an intern zuständiges Gericht

Datum:
18.02.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Stichworte:
Zivilprozess
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 221 Abs. 1 lit c, ZPO 56 und ZPO 52

Sachverhalt

Im konkreten Fall hatte der Rechtsvertreter der Klägerinnen die Klage beim sachlich unzuständigen „Einzelrichter“ eingereicht.

Es ging darum, dass die Klage einzig den sachlich unzuständigen Spruchkörper innerhalb des im Übrigen zuständigen Gerichts bezeichnete.

Bei den nachträglichen Ausführungen ergab sich, dass der Streitwert für Klage (und Berufung) weit über der Kompetenz-Limite des Einzelgerichts liegt.

Erwägungen

Das Obergericht des Kantons Zürich hat einer Sache gerichtlicher Zuständigkeit

  • Fehlende Streitwertangabe
    • ZPO 221 Abs. 1 lit. c + ZPO 56
    • Eine fehlende Streitwertangabe stellt – zumindest bei Laien – ein behebbaren Mangel dar
    • Wird in einer Klageschrift kein Streitwert angegeben, muss das Gericht nachfragen
  • Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch für Gerichte
    • ZPO 52
    • Wurde eine Klage irrtümlich an eine unrichtige Stelle innerhalb des Gerichts adressiert, ist sie ohne Weiteres an den zutreffenden Ort zu leiten.

Die Vorinstanz wird daher die Sache an den zuständigen Spruchkörper, das Kollegialgericht, weiterzuleiten haben.

Dem Kollegialgericht obliegt dann die

  • Formelle Prüfung
  • Materielle Prüfung.

Mit dieser Modifikation war die Berufung gutzuheissen.

Entscheid

  • Gutheissung der Berufung
  • Der Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts am Bezirksgericht XY war aufzuheben und das Einzelgericht anzuweisen, die Sache zur weiteren Prüfung der Eintretens- und gegebenenfalls der sich stellenden Sachfragen an das Kollegialgericht am Bezirksgericht XY weiterzuleiten.

Quelle

Obergericht des Kantons Zürich
II.Zivilkammer
10.10.2019
Urteil NP190016

ZR 118 (2019) Nr. 60, S. 266 ff.

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