OR 56 Abs. 1 – Tierhalterhaftung
Einleitung
Das Urteil 4A_36/2019 vom 21.02.2019 betraf den Unfall mit einem Hund.
Sachverhalt
Nach einer Hundesportstunde unterhielten sich die Hundetrainerin, die Hundehalterin eines Labradormischlings und eine Drittperson auf einem eingezäunten Hundesportplatz.
Dabei kollidierte der herumrennende Labrador mit der Hundetrainerin, die stürzte und sich dabei verletzte.
Die Hundetrainerin klagte gegen die Hundehalterin auf Schadenersatz.
Erwägungen
Nach OR 56 Abs. 1 haftet der Tierhalter für den von seinem Tier angerichteten Schaden, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewandt hat (genauer Wortlaut siehe Box unten).
Gemäss vorinstanzlicher bindender Sachverhaltsfeststellung hatte der Hund bisher weder einen aggressiven Charakter gehabt, noch eine andere Person umgerannt oder verletzt.
Die Geschädigte
- kannte den Hund bestens aus mehr als 20 Trainingslektionen
- tolerierte, dass er sich nach der Trainingsstunde frei auf dem Trainingsplatz bewegen durfte
- habe trotz Weisungsbefugnis von der Hundhalterin nicht verlangt, dass diese das Herumrennen des Hundes unterbinde, namentlich durch zB Anleinen
Den drei diskutierenden Frauen
- habe nicht entgehen können, dass sich der Hund während ihrer Diskussion lebhaft und energiegeladen auf dem Trainingsgelände bewege.
Die Hundehalterin
- habe die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung ihres Hundes angewandt, weshalb sie nicht hafte
Die nach OR 56 Abs. 1 geforderte Sorgfalt
- verlange nicht,
- dass der Tierhalter jede erdenkliche Möglichkeit ausschöpfen müsse, um irgendwie vorstellbare Schäden zu vermeiden
- bestehe darin,
- dass mit der objektiv gebotenen Sorgfalt gehandelt werde, was mit dem Ergreifen geeigneter Massnahmen zur Verhinderung vorhersehbarer, konkreter Gefährdungen erfüllt werde.
Auf einem eigens für Hunde eingerichteten, eingezäunten Trainingsplatz müsse ein Hund weniger beaufsichtigt werden als im öffentlichen Raum.
Das Bundesgericht verneinte wie schon die Vorinstanzen eine Haftung der Hundehalterin.
Entscheid
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Quelle
BGer 4A_36/2019 vom 21.02.2019
Art. 56 OR D. Haftung für Tiere / I. Ersatzpflicht
D. Haftung für Tiere
I. Ersatzpflicht
1 Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff, wenn das Tier von einem andern oder durch das Tier eines andern gereizt worden ist.
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1 Aufgehoben durch Art. 27 Ziff. 3 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986, mit Wirkung seit 1. April 1988 (AS 1988 506; BBl 1983 II 1197).