Voraussetzungen
Der Halter eines Tieres haftet für den von diesem angerichteten Schaden, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres angewendet hat oder, dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
Haftpflichtvoraussetzungen sind:
- Schaden durch Verhalten eines Tieres
- Kausalität
- Widerrechtlichkeit
- Tierhalterverhältnis
Tierhalter ist, wer die tatsächliche Gewalt über das Tier hat bzw. wer den Nutzen an ihm hat. Halter ist immer dessen Besitzer, muss somit nicht dessen Eigentümer sein. Sind mehrere Personen (z. B. Ehegatten) Halter desselben Tieres, so haften sie solidarisch.
Die Schädigung muss auf eine typische Tiergefahr zurückzuführen sein. Als solche kommen in Betracht: Schlagen, Beissen, Kratzen usw. Die ist nicht der Fall, wenn der Herr das Tier als Werkzeug benutzt und auf eine Person gehetzt hat. Es greift die Verschuldenshaftung nach OR 41.
Haftungsbefreiung
Auch bei der Tierhalterhaftung besteht ein Entlastungsbeweis. Der Tierhalter kann sich von der Haftpflicht befreien, wenn er beweist, dass der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre bzw. dass die gebotene Sorgfalt (Verwahrung, Beaufsichtigung, Behandlung des Tieres) angewendet hat.
Regress
OR 56 II räumt dem Tierhalter ein Regressrecht ein, wenn das Tier von einem Dritten oder durch ein anderes Tier gereizt worden ist. Dies Bestimmung will ein besonderes Regressrecht schaffen.
Judikatur
- Allgemein
- BGer 4A_36/2019 vom 21.02.2019 (Tierhalterhaftung / Hundehalter-Sorgfalt)
- Gebotene Sorgfalt nach der Gesamtheit der konkreten Umstände
- BGE 131 III 115, Erw. 2.1, mit Hinweisen
- Vorhersehbare konkrete Gefährdungen
- BGE 126 III 14, Erw. 1b, S. 17
- BGer 4A_321/2015 vom 06.10.2015, Erw. 2.6
- BGer 4A_170/2009 vom 07.07.2009, Erw. 2.2
- Berücksichtigung bisherigen Tierverhaltens
- BGE 126 III 14, Erw. 1c, S. 17
- BGer 4A_321/2015 vom 06.10.2015 Erw. 2.7
- BGE 81 II 512 Erw. 3, S. 517