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Sozialversicherungsrecht

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Leiharbeit: Einsatzbetrieb kann sich mangels Arbeitgeberstellung nicht auf Regressprivileg berufen

Datum:
17.02.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Stichworte:
Sozialversicherungsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ATSG 75 Abs. 2

Das Bundesgericht entschied im Urteil 4A_442/2018 vom 24.01.2019, dass der Verleiher eines Temporärmitarbeiters als Arbeitgeber im Sinne von ATSG 75 Abs. 2 gelte.

Verunfalle ein Temporärmitarbeiter (Zimmermann-Hilfsarbeiter) bei seiner Arbeit, so profitiere dessen Einsatzbetrieb nicht vom Regressprivileg gegenüber den Sozialversicherungen. Vielmehr könne bei erfüllter Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit auf ihn Rückgriff genommen werden.

Quelle

BGer 4A_442/2018 vom 24.01.2019   =   BGE 145 III 63 ff.

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