ATSG 75 Abs. 2
Das Bundesgericht entschied im Urteil 4A_442/2018 vom 24.01.2019, dass der Verleiher eines Temporärmitarbeiters als Arbeitgeber im Sinne von ATSG 75 Abs. 2 gelte.
Verunfalle ein Temporärmitarbeiter (Zimmermann-Hilfsarbeiter) bei seiner Arbeit, so profitiere dessen Einsatzbetrieb nicht vom Regressprivileg gegenüber den Sozialversicherungen. Vielmehr könne bei erfüllter Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit auf ihn Rückgriff genommen werden.
Quelle
BGer 4A_442/2018 vom 24.01.2019 = BGE 145 III 63 ff.
Art. 75 ATSG Einschränkung des Rückgriffs
1 Ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten der versicherten Person, deren Verwandte in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebende Personen steht dem Versicherungsträger nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.
2 Die gleiche Einschränkung gilt für den Rückgriffsanspruch aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber der versicherten Person, gegen dessen Familienangehörige und gegen dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
3 Die Einschränkung des Rückgriffsrechts des Versicherungsträgers entfällt, wenn und soweit die Person, gegen welche Rückgriff genommen wird, obligatorisch haftpflichtversichert ist.