Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) publizierte am 10.02.2020 eine Information zur Vertreterhaftung bei der Mehrwertsteuer. Diese Information gelte unabhängig davon, ob die Vertreter die MWST-Deklaration online vornähmen oder Abrechnungsformulare in Papierform verwenden würden.
Führten Vertreter der Steuerpflichtigen instruktionsgemäss, d.h. mit dessen zur Verfügung gestellten Informationen, einen Auftrag aus, könnten sie im Bereich der MWST nicht strafrechtlich verfolgt werden, ausser wenn sie selbst eine Widerhandlung begangen oder als Anstifter oder Gehilfe am Delikt teilgenommen hätten.
Die Vertreter würden zudem nur dann solidarisch für die hinterzogene Steuer haften, wenn sie vorsätzlich eine Widerhandlung begangen oder als Anstifter bzw. Gehilfe teilgenommen hätten.
Wie eingangs erwähnt, gelte dies unabhängig davon, ob die Vertreter die MWST online abrechneten oder Abrechnungsformulare in Papierform verwenden würden.
Weiterführende Informationen
- Steuersubjekt | tva.ch
- TVA | tva.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam