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Zivilprozessrecht

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Schlichtungsverhandlung: Kläger-Teilnahmepflicht trotz Beklagten-Teilnahmeabsage

Datum:
24.02.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Stichworte:
Schlichtungsverhandlung, Zivilprozess
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 204

Erklärt der Beklagte gegenüber der Schlichtungsbehörde vorab, er werde an der einberufenen Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen, hätte diese wie folgt verfahren müssen:

  • Festhalten am bereits festgesetzten Termin
  • Allenfalls erneutes Aufmerksam-Machen der Parteien auf die Erscheinungspflicht.

Die Schlichtungsbehörde hätte in diesem Fall sodann folgendes tun müssen:

  • Keine Dispensation des Klägers von der Schlichtungsverhandlung.

Der Kläger hätte trotz Mitteilung des Beklagten, er werde nicht kommen, an der Verhandlung teilzunehmen müssen,

  • allenfalls einzig um die Klagebewilligung abzuholen.

Im vorliegenden Fall hat die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer eine Klagebewilligung ausgestellt, ohne dass dieser an der Schlichtungsverhandlung teilnahm:

  • Ungültigkeit der Klagebewilligung
  • Fehlen einer Prozessvoraussetzung im Verfahren vor erster Instanz.

Die Vorinstanzen sind damit zu Recht auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war die Beschwerde des Klägers abzuweisen und ihm bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten- und Entschädigungspflicht aufzuerlegen.

Quelle

BGer 4A_416/2019 vom 05.02.2020

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