ZPO 204
Erklärt der Beklagte gegenüber der Schlichtungsbehörde vorab, er werde an der einberufenen Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen, hätte diese wie folgt verfahren müssen:
- Festhalten am bereits festgesetzten Termin
- Allenfalls erneutes Aufmerksam-Machen der Parteien auf die Erscheinungspflicht.
Die Schlichtungsbehörde hätte in diesem Fall sodann folgendes tun müssen:
- Keine Dispensation des Klägers von der Schlichtungsverhandlung.
Der Kläger hätte trotz Mitteilung des Beklagten, er werde nicht kommen, an der Verhandlung teilzunehmen müssen,
- allenfalls einzig um die Klagebewilligung abzuholen.
Im vorliegenden Fall hat die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer eine Klagebewilligung ausgestellt, ohne dass dieser an der Schlichtungsverhandlung teilnahm:
- Ungültigkeit der Klagebewilligung
- Fehlen einer Prozessvoraussetzung im Verfahren vor erster Instanz.
Die Vorinstanzen sind damit zu Recht auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war die Beschwerde des Klägers abzuweisen und ihm bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten- und Entschädigungspflicht aufzuerlegen.
Quelle
BGer 4A_416/2019 vom 05.02.2020
Art. 204 ZPO Persönliches Erscheinen
1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
2 Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3 Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:
- ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat;
- wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;
- in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind.
4 Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.