StGB 117 / StGB 125
Einleitung
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde in Strafsachen war die Fahrlässige Tötung, ev. die mehrfache fahrlässige Körperverletzung, eines Radrennfahrers im Rahmen eines Amateurradrennens auf abgesperrter Strasse.
Sachverhalt
X.________, G.H.________, J.________, K.________ und I.________ nahmen am 2014 an den Radsporttagen in Gippingen am Amateurrennen L.________ an der M.________-Etappe teil.
Die Spitzengruppe wurde von I.________ angeführt.
X.________ setzte sich von den übrigen Fahrern ab und überholte I.________ in der Abfahrt bei einer Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h. Dabei kam es zu einer Berührung zwischen X.________ und I.________ und infolgedessen zum Sturz von I.________ sowie der weiteren genannten Fahrer.
G.H.________ verstarb infolge eines Schädel-Hirn-Traumas. Die Fahrer J.________, K.________ und I.________ erlitten körperliche Verletzungen.
Prozess-History
- Das Bezirksgericht Zurzach verurteilte X.________ wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) sowie wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Busse von Fr. 2’000.–; es verurteilte ihn zudem zur Leistung von Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen an J.________, I.________, die Erbengemeinschaft von G.H.________ (bestehend aus C.E.________ und F.H.________) sowie A.________, B.E.________, C.E.________, F.H.________ und D.E.________, welche alle als Straf- und Zivilkläger am Verfahren teilnahmen
- Auf Berufung von X.________ hin sprach das Obergericht des Kantons Aargau diesen vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung sowie der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung frei und sprach ihm eine Genugtuung von Fr. 1’400.– für die Untersuchungshaft von sieben Tagen zu; die Zivilforderungen verwies es auf den Zivilweg
- Die Oberstaatsanwaltschaft und mehrere beim Unfall verletzte Radrennfahrer sowie die Erbengemeinschaft des Opfers zogen den Fall ans Bundesgericht weiter, mit der Absicht, den Schuldspruch des Bezirksgerichts Zurzach bestätigen zu lassen.
Erwägungen
Das Bundesgericht erwog zusammengefasst folgendes:
- Inhärentes Sturzrisiko beim Radrennsport
- Stürze mit möglicherweise gravierenden Folgen seien im Radrennsport ein nicht auszuschliessendes Risiko
- Abgesperrte Rennstrecke
- Das Strassenverkehrsgesetzhabe auf der eigens abgesperrten und gesicherten Strasse nicht gegolten
- Unterscheidung von üblichen Verkehrsvorgängen
- Ein Radrennen unterscheide sich wesentlich von den sonst im Strassenverkehr üblichen Verkehrsvorgängen
- Überholen mit Wettkampfcharakter
- Radrenn-Überholmanöver seien in besonderem Masse vom Wettkampfcharakter geprägt
- Keine Schaffung eines über das übliche Grundrisiko des Radrennsport hinausgehenden Risikos
- X schuf beim tödlich endenden Überholmanöver kein Risiko, welches über das übliche Grundrisiko des Radrennsports hinausging.
Das Bundesgericht hatte damit den Freispruch des Aargauer Obergerichts zu bestätigen.
Entscheid
- Die Verfahren 6B_261/2018, 6B_283/2018 und 6B_284/2018 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Den Beschwerdeführern im Verfahren 6B_261/2018 werden Gerichtskosten von Fr. 3’000.– unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
- Den Beschwerdeführern im Verfahren 6B_283/2018 werden Gerichtskosten von Fr. 3’000.– unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
- Im Verfahren 6B_284/2018 werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Quelle
Urteile des Bundesgerichts 6B_261/2018, 6B 283/2018, 6B 284/2018 vom 28.01.2019
Art. 117 StGB 1. Tötung. / Fahrlässige Tötung
Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 125 StGB 3. Körperverletzung. / Fahrlässige Körperverletzung
Fahrlässige Körperverletzung
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe1 bestraft.
2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
Weiterführende Informationen
- 6B_261/2018, 6B_283/2018, 6B_284/2018 | bger.ch