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Sozialversicherungsrecht

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Arbeitslosenanspruch nach nicht bestandener Anwaltsprüfung

Datum:
16.03.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Stichworte:
Arbeitslosenversicherung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

AVIG 14 Abs. 1 lit. a

Sachverhalt

A.______ (Beschwerdeführer) war aufgrund des Anwaltsexamens während 13.5 Monaten (sechs Monate Vorbereitungszeit für den ersten Versuch, drei Monate Vorbereitungszeit für den zweiten Versuch sowie viereinhalb Monate reine Prüfungszeit) an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert.

Mit Verfügung vom 12.04.2018 teilte ihm die Prüfungsbehörde mit, dass er das Anwaltsexamen definitiv nicht bestanden habe.

Am 13.04.2018 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 13.04.2018.

Mit Verfügung vom 01.06.2018 (Nr. 1216/2018) lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) seine Anspruchsberechtigung aufgrund Nichterfüllens der Beitragszeit ab.

In der Begründung führte sie aus, dass der Versicherte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 13.04.2016 bis 12.04.2018 nur 8.607 Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen könne. Damit habe er die notwendigen zwölf Monate an Beitragszeit nicht erfüllt, weshalb der Anspruch abzulehnen sei.

Prozess-History

  • Einsprache von A
  • Einsprache-Entscheid der Kasse
    • Die Kasse wies mit Einspracheentscheid vom 03.10.2018 die von A.____ dagegen erhobene Einsprache im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die vom Versicherten verwendete Zeit zur Vorbereitung und Absolvierung der Anwaltsexamen unverhältnismässig lang gewesen sei, weshalb kein Befreiungsgrund für die Nichterfüllung der Beitragsdauer vorliege.
  • Beschwerde des A. ans Kantonsgericht
    • Gegen den Einspracheentscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 05.11.2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht
    • Er beantragte unter o/e Kostenfolge
      • die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Feststellung,
        • dass er für die Dauer vom 1.01.2017 bis 12.04.2018 von der Beitragspflicht befreit gewesen sei;
        • eventualiter, dass er für die Dauer von mindestens einem Jahr von der Beitragspflicht befreit gewesen sei.
      • die Feststellung, dass er Anspruch auf Taggelder im gesetzlichen Umfang habe.

Erwägungen

Das KG BL befand, dass die erwähnten Vorbereitungs- und Prüfungszeiten nicht unverhältnismässig lang gewesen seien, weshalb der Beschwerdeführer als beitragsbefreit gemäss AVIG 14 Abs. 1 lit. a gelte.

Nach seinem Misserfolg bei der Anwaltsprüfung habe der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Beschwerdegegnerin) habe daher die Anspruchsvoraussetzungen gemäss AVIG 8 ff. zu prüfen.

Entscheid

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, urteilte daher:

  • Der Einspracheentscheid vom 03.10.2018 wird aufgehoben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 13.04.2016 bis 12.04.2018 von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war.
  • Die Beschwerdegegnerin wird folglich nach Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 ff. AVIG über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder neu zu befinden haben.
  • Die Beschwerde wurde in dem Sinne gutgeheissen.
  • Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 06.10.2000 ist das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos; folglich werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Quelle

Kantonsgericht Basel-Landschaft
Entscheid 715 18 364/43
vom 14.02.2019

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