ZPO 221 Abs. 1 lit. d
Grundsätzlich sind die Behauptungen in der Rechtsschrift aufzustellen und ein Verweis auf Beilagen ist nicht zulässig.
Wenn wenige selbsterklärende Beilagen eingereicht werden, kann es zu überspitztem Formalismus führen, deren Abschreiben in der Rechtsschrift zu verlangen.
Aus den im konkreten Fall 51 weder chronologisch noch thematisch geordneten Beilagen das herauszusuchen, was das Rechtsbegehren stützten könnte, ist aber weder dem Gericht (für die Entscheidfindung), noch der Gegenpartei (für die Gesuchbeantwortung) zumutbar.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
II.Zivilkammer
09.09.2019
Beschluss PF190021 O/U
Art. 221 ZPO Klage
1 Die Klage enthält:
a. die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b. das Rechtsbegehren;
c. die Angabe des Streitwerts;
d. die Tatsachenbehauptungen;
e. die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f. das Datum und die Unterschrift.
2 Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a. eine Vollmacht bei Vertretung;
b. gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c. die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d. ein Verzeichnis der Beweismittel.
3 Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Beschluss PF190021 O/U | gerichte-zh.ch
- Ablauf des Zivilprozesses