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Gesundheitsrecht

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Bekämpfung Coronavirus (COVID-19) / Veranstaltungsverbot bei > 1‘000 Personen

Datum:
02.03.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Gesundheitsrecht
Stichworte:
Coronavirus, COVID-19, Gesundheitsrecht, Sportrecht, Veranstaltungsverbot
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat hat sich am 28.02.2020 zu einer ausserordentlichen Sitzung getroffen. Aufgrund der aktuellen Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) stuft der Bundesrat nun die Situation in der Schweiz als «besondere Lage» gemäss Epidemiengesetz ein und verbietet Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen. Das Veranstaltungsverbot tritt sofort in Kraft und gilt mindestens bis zum 15.03.2020.

Der Schutz der Bevölkerung habe für den Bundesrat gemäss seiner Medienmitteilung oberste Priorität:

  • Reaktion auf die jüngste Entwicklung der Coronavirus-Epidemie
  • Einstufung der Situation in der Schweiz als «besondere Lage» gemäss Epidemiengesetz.

Diese Beurteilung ermögliche es dem Bundesrat, in Absprache mit den Kantonen selber Massnahmen anzuordnen, die normalerweise in der Zuständigkeit der Kantone liegen würden. Als erster Schritt in diesem Sinne werde veranlasst:

  • Verbot von Grossveranstaltungen (> 1‘000 Personen)
    • Der Bundesrat verbiete öffentliche und private Veranstaltungen in der Schweiz, an der sich gleichzeitig mehr als 1000 Personen aufhalten würden
    • Dieses Veranstaltungsverbot gelte ab sofort bis mindestens bis zum 15.03.2020
    • Für den Vollzug und die Kontrolle seien die Kantone zuständig
  • Veranstaltung mit < 1‘000 Personen
    • In den Fällen öffentlicher oder privater Veranstaltungen, bei denen weniger als 1000 Personen teilnehmen würden, müssten die Veranstalter zusammen mit der zuständigen kantonalen Behörde eine Risikoabwägung vornehmen, ob sie die Veranstaltung durchführen könnten oder nicht.

Der Bundesrat sei sich bewusst, dass diese Massnahme weitreichende Auswirkungen für die Bevölkerung der Schweiz habe.

Sie verspreche aber einen wirksamen Schutz für die Menschen im Land und für die öffentliche Gesundheit. Durch die Massnahme solle die Verbreitung des Coronavirus in der Schweiz eingedämmt werden.

Infoline (täglich 24 Stunden):

+41 58 463 00 00

Bild-Quelle: BAG | bag.admin.ch

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