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Sozialversicherungsrecht

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BVG-Reform: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung

Datum:
27.03.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Stichworte:
berufliche Vorsorge, BVG, Reform, Vernehmlassung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mit der geplanten Reform der beruflichen Vorsorge soll erreicht werden:

  • Rentensicherung
  • Stärkung der Rentenfinanzierung
  • Absicherung der Teilzeitbeschäftigten, namentlich der Frauen

Der Bundesrat hat den Vorschlag, der von drei nationalen Verbänden der Sozialpartner ausgearbeitet wurde, an seiner Sitzung vom 13.12.2020 in die Vernehmlassung gegeben. Aufgrund der Änderung vom 24.03.2020 dauert die Vernehmlassung nun bis zum 29.05.2020 (Fristverlängerung in Folge des Coronavirus).

Eckwerte der Vernehmlassungsvorlage

Der Bundesrat sieht im Kompromiss der Sozialpartner die Chance auf eine mehrheitsfähige Reform der beruflichen Vorsorge.

Die BVG-Revisionsvorlage enthält die folgenden Massnahmen:

  • Mindestumwandlungssatz
    • Der Mindestumwandlungssatz, mit dem das angesparte Kapital in eine Rente umgewandelt wird, soll auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision hin in einem Schritt von 6,8 % auf 6,0 % gesenkt werden
  • Lebenslanger monatlicher Rentenzuschlag
    • Künftige Bezüger von Alters- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge erhalten einen lebenslangen monatlichen Rentenzuschlag
      • Für die ersten fünf Neurentner-Jahrgänge nach Inkrafttreten beträgt er CHF 200, für die nächsten fünf Jahrgänge CHF 150 und für die übernächsten fünf Jahrgänge CHF 100
      • Für die folgenden Jahrgänge legt der Bundesrat den Betrag jährlich neu fest
    • Dieser Rentenzuschlag ist unabhängig von der Höhe der Rente und wird solidarisch über einen Beitrag von 0,5 % auf dem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen bis CHF 853 200 (Stand 2019) finanziert
  • Koordinationsabzug
    • Der Koordinationsabzug wird gesenkt
      • von heute CHF 24 885
      • auf CHF 12 443
    • Dadurch wird ein höherer Lohn versichert
    • Versicherte mit kleineren Löhnen, darunter viele Teilzeitbeschäftigte und Frauen, erhalten eine bessere soziale Absicherung gegen Alter und Invalidität
  • Altersgutschriften
    • Die Altersgutschriften werden
      • angepasst
      • gegenüber heute weniger stark gestaffelt
    • Neu gelten
      • im Alter von 25 bis 44 Jahren
        • eine Altersgutschrift von 9 % auf dem BVG-pflichtigen Lohn
      • ab 45 Jahren
        • eine Altersgutschrift von 14 %
    • Ziele
      • Verkleinerung des Unterschieds zwischen jüngeren und älteren Versicherten
      • Senkung der Lohnkosten für die älteren Versicherten
    • Heute liegen die Altersgutschriften für Versicherte ab 55 Jahren
      • bei 18 %
  • Zuschüsse für Vorsorgeeinrichtungen
    • Die Zuschüsse für Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstigen Altersstrukturen werden aufgehoben
    • Aufgrund der neuen Regelung sind diese nicht mehr notwendig.

Mit diesen Massnahmen könne, so der Bundesrat, das Leistungsniveau der obligatorischen beruflichen Vorsorge gehalten und für tiefere Einkommen gar verbessert werden.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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