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Ab 05.04.2020 14-tägige Betreibungsferien nach SchKG 56 Ziffer 2
Bis 04.04.2020 sollen Schuldner in der Schweiz nicht mehr betrieben werden dürfen. Der Bundesrat hat einen entsprechenden Rechtsstillstand angeordnet.
Der «ausserordentlichen Situation» aus den Coronavirus-Massnahmen hat der Bundesrat einen Rechtsstillstand angeordnet:
- Den Schuldnern dürfen keine Betreibungsurkunden mehr zugestellt werden.
Dauer des Rechtsstillstands
Dieser Rechtsstillstand gilt
- vom morgigen Donnerstag, 19.03.2020 bis und mit 04.04.2020, Mitternacht.
Anschliessende Betreibungsferien
Direkt im Anschluss an den Coronavirus-bedingten Rechtsstillstand beginnen bekanntlich die gesetzlichen Betreibungsferien gemäss SchKG 56 Ziffer 2 (siehe Gesetzesbox unten):
- Dauer: bis 19.04.2020.
Entlastung der durch die Zwangsmassnahmen vom 16.03.2020 betroffenen Unternehmen
Der Entscheid des Bundesrats ist eine Reaktion auf die vom ihm angeordnete Schliessung der Restaurants, Geschäfte und KMU‘s, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. – Die betroffenen Unternehmen sollen mit dem Rechtsstillstand entlastet werden.
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass der Rechtsstillstand kein geeignetes Instrument sei, um den durch die Zwangsmassnahmen entstanden Schwierigkeiten langfristig zu begegnen. Der Bundesrat verweist daher auf:
- Die Befristung des Rechtsstillstands
- Möglicherweise noch folgende Änderungen der Fristen
- Die Soforthilfe von CHF 10 Mrd. zur Abfederung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten
- Weitere Massnahmen zur Entlastung der Unternehmen, die geprüft würden.
Zur Verordnung:
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Art. 56 SchKG1 A. Grundsätze und Begriffe
A. Grundsätze und Begriffe
Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1. in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2. während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3. gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57–62) gewährt ist.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).