A. Steuerdeklarationen und Steuerbezug
Von der Coronavirus- und Steuer-Front wurde folgendes vermeldet:
Bund
- ESTV-Kontakt
- Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) informierte darüber, dass im Falle einer Telefon-Überlastung für die schnellere Abwicklung im Kontakt mit der ESTV der E-Mail-Kanal benutzt werden soll
- Direkten Bundessteuer (DBSt)
- Das Massnahmenpaket des Bundes sieht in Bezug auf die direkte Bundessteuer vor, dass bei verspäteter Zahlung einer zwischen 01.03.2020 und 31.12.2020 fällig gewordenen direkten Bundessteuer kein Verzugszins geschuldet ist
- Diese Erleichterung gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen als Steuerpflichtige
- Mehrwertsteuer (MWST), Zölle + besondere Verbrauchersteuern und Lenkungsabgaben (Tabak-, Alkohol-, Bier-, Automobil-, Treibstoff- und Mineralölsteuer)
- Bei diesen Bundes-Abgaben und –Steuern sind die Verzugszinssätze bis zum 31.12.2020 auf 0% gesetzt
- Die Deklarationen müssen aber trotzdem fristgemäss erfolgen
- Faktisch profitieren MWST-pflichtige Unternehmen – sofern und soweit sie pflichtige Umsätze erzielen – so von zinslosen Überbrückungskrediten
Kantone
- Allgemein
- Automatische Steuererklärungs-Fristerstreckungen
- Verschiedene Kantonale Steuerverwaltungen haben die Frist zur Einreichung der Steuererklärung pro 2019 für alle natürlichen Personen automatisch erstreckt.
- Verzugszins-Verzichte
- Bei den Staats- und Gemeindesteuern haben einzelne Kantone vorübergehende Verzugszins-Verzichte beschlossen bzw. sich der oberwähnten Lösung des Bundes angeschlossen
- Es empfiehlt sich, die Massnahmen des Wohnsitz- bzw. Sitzkantons abzuklären
- Keine Betreibung von Steuerschulden bis auf Weiteres
- Einzelne Kantone haben beschlossen, die Betreibung von Steuerschulden bis auf Weiteres auszusetzen
- Beantragung Stundung oder Ratenzahlung
- Sowohl für die Direkte Bundessteuer (DBSt) als auch für die Staats- und Gemeindesteuern der Kantone kann eine Stundung oder eine Ratenzahlung beantragt werden
- Automatische Steuererklärungs-Fristerstreckungen
- Kanton Zürich
- Der Kanton Zürich hat die Steuereinreichungsfrist für natürliche Personen automatisch bis zum 31.05.2020 erstreckt
- Unternehmen, die Coronavirus-bedingt mit Verlusten rechnen und natürliche Personen, die Einkommens-Einbussen erleiden werden, können eine Anpassung der provisorischen Rechnung für die Staats- und Gemeindesteuern verlangen
- Kanton Tessin
- Die Tessiner Steuerverwaltung bleibt bis auf Weiteres geschlossen
- Die Steuererklärungs-Einreichungsfrist für natürliche Personen wird automatisch bis zum 30.06.2020 und jene für juristische Personen bis zum 30.09.2020 erstreckt.
B. Fristenstillstand in Verwaltungsverfahren
Zum Fristenstillstand in Zivil- und Verwaltungsverfahren haben wir bereits informiert.
Der Fristenstillstand ist für die (bundesrechtlichen) Steuerveranlagungsverfahren von Relevanz.
C. Automatische Fristverlängerungen für die Einreichung der Steuererklärungen bei natürlichen Personen in den Kantonen
Diverse Kantone haben vorweg für die Abgabe von Steuererklärungen automatische Fristverlängerungen festgesetzt:
Ein Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
Kanton | Automatische Fristverlängerung bis … |
AG | 31.05.2020 |
AR | 31.05.2020 |
BS | 31.05.2020 |
FR | 30.06.2020 |
SG | 31.05.2020 |
SH | 30.06.2020 |
SZ | 31.05.2020 |
SO | 31.07.2020 |
TI | 30.06.2020 |
VS | 31.05.2020 |
ZH | 31.05.2020 |
Bei den Veranlagungen gelten die normalen Regeln: Veranlagungsverfahren
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Weiterführende Informationen
- Reduzierte Erreichbarkeit der ESTV aufgrund des Coronavirus | estv.admin.ch
- Corona: Frist zur Einreichung der Steuererklärung bis 31. Mai 2020 erstreckt | steueramt.zh.ch
- 20200316_RG_1428_COVID19 | ti.ch
- Mehrwertsteuern
- Zölle
- Steuer-Verfahrensrecht
- Coronavirus (COVID-19): BR stoppt Betreibungen – Betreibungsstillstand bis 04.04.2020
- Coronavirus (COVID-19): Verlängerung Gerichtsferien für Zivil- und Verwaltungsverfahren