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Arbeitsrecht

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Coronavirus (COVID-19) und Kurzarbeit

Datum:
09.03.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitslosenentschädigung, Coronavirus, COVID-19
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rechtzeitige Voranmeldung nicht vergessen

Einleitung

Viele Schweizer Unternehmen sind direkt von den Folgen der Coronavirus-Epidemie betroffen:

  • Ausbleibende Touristen
  • Von China oder Italien bei der Industrie nicht eintreffende Rohstoffe oder Halbfabrikate
  • Verschlechterte Konsum- und Ausgeh-Laune
  • etc.

Betroffene Unternehmen können die „Kurzarbeit“ beantragen, wenn sie zwischen ihren Arbeitsausfällen und dem Auftreten des Coronavirus einen adäquaten Kausalzusammenhang belegen können.

Es gilt Voraussetzungen und Einschränkungen zu beachten.

Antrag auf Kurzarbeits-Entschädigung

Wegen des Coronavirus (COVID-19) können Schweizer Unternehmen im Falle von Kurzarbeit beim Bund Entschädigung beantragen.

Rechtsgrundlagen

Es gibt aber:

  • Rahmenbedingungen
  • Vorgaben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO

Entschädigungs-Grundlagen

Entschädigt werden:

  • Entschädigungsbasis
    • Behördliche Massnahmen, auf die die Arbeitsfälle zurückzuführen sind
  • Beispiele
    • Abriegelung von Städten oder ganzen Regionen
    • andere «nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände»

Entschädigungs-Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Unvermeidbarkeit
    • Die Arbeitgeber können die Arbeitsausfälle nicht selber vermeiden
  • Keine Drittdeckung
    • Der Arbeitgeber darf weder einen Dritten haftbar machen können, noch von einem Dritten Schadensdeckung erhalten

Die weiteren Voraussetzungen sind wiedergegeben unter:

  • Entschädigungs-Gegenstand
  • Entschädigungs-Meccano
  • Nicht „normales Betriebsrisiko“

Entschädigungs-Gegenstand

Ferner werden entschädigt:

  • Arbeitsausfälle,
    • die auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar sind
  • Beispiele
    • konjunkturelle oder strukturelle Gründe,
    • die einen Nachfrage- und Umsatzrückgang zur Folge haben.

Entschädigungs-Meccano

Die Kurzarbeit anmeldenden Unternehmen werden

  • nur für die effektiv entgangenen Arbeitsstunden und nicht für die entgangenen Erträge entschädigt.

Wenn beispielsweise ein Restaurant deutlich weniger Gäste und Einnahmen hat, aber seine Mitarbeiter trotzdem nicht nach Hause schicken kann, gibt es keine Zahlungen.

Und die Einbusse eines Unternehmens beim Arbeitsvolumen muss

  • mehr als 10% betragen, um für die ausgefallenen Arbeitsstunden eine Entschädigung beantragen zu können.

Die betroffenen Mitarbeiter haben Anspruch auf ein

  • Taggeld von 80% des versicherten Verdienstes.

Weiter müssen die

  • Mitarbeiter mit der Kurzarbeits-Massnahme einverstanden sein.

Nicht «normales Betriebsrisiko»

Diverse weitere Regeln sollen sicherstellen, dass das Kurzarbeits-Angebot des SECO nicht missbraucht wird:

  • Ungekündigte Arbeitsverhältnisse
    • Die Arbeitsverhältnisse der zur Kurzarbeit anzumeldenden Arbeitnehmer dürfen nicht gekündigt sein
  • Keine Umstände des normalen Betriebsrisikos
    • Der Arbeitsausfall darf nicht durch Umstände entstanden sein, die zum normalen Betriebsrisiko zählen
  • Präzisierungen des SECO
    • Auswirkungen des Coronavirus nicht normales Betriebsrisiko
      • Das neue Coronavirusund dessen Auswirkungen gehören nicht zum normalen Betriebsrisiko
    • Allgemeiner Verweis auf Epidemie unzureichend
      • Der generelle Verweis auf die Epidemie ist nicht ausreichend, um einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen
      • Der Arbeitgeber muss «glaubhaft darlegen, weshalb die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen»
    • Juristisch: Adäquater Kausalzusammenhang zum Virus
      • Der Arbeitsausfall muss in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Auftreten des Virus

Keine „Strukturerhaltung“

Die zuständigen Kantonalen Ämter wollen, dass sich die Unternehmen erholen und weiterfunktionieren können:

  • Hauptziel
  • Kein Ziel
    • Strukturerhaltung

Voranmeldezuständigkeit

Voranmeldungen zur Kurzarbeit muss das Unternehmen beim Kanton anmelden, d.h. bei der zuständigen

  • Kantonalen Amtsstelle.

zB Kanton Zürich:

Infowebsite www.kurz-arbeit.ch für Überblick

ALV-Information für Arbeitgeber „Kurzarbeitsentschädigung“

Download:

Kurzarbeitsentschädigung (PDF, 215 kB, 26.09.2017

Link:

Treffpunkt Arbeit | treffpunkt-arbeit.ch

Ferner:

Broschüren | arbeit.swiss

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