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Haftpflicht- und Versicherungsrecht / Wirtschaft

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Coronavirus (COVID-19) und Staatshaftung für Schäden aus Epidemie-Massnahmen?

Datum:
16.03.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Wirtschaft
Stichworte:
Annullation für Reisen in Risikogebiete, Annullationsversicherung, Coronavirus, COVID-19, Epidemie, Epidemienversicherungen, Haftung, Pandemie, Reiseversicherung, Staatshaftung, Verantwortlichkeit, Wirtschaft
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Haftungsfragen infolge Coronavirus-Entscheid des Bundesrats (Verfügung 1)

Einleitung

Das seco hat am 28.02.2020 eine Mitteilung publiziert, welche sich auf die „erste Massnahme“ vom 28.02.2020 bezog, nämlich:

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf diese noch am 14.03.2020 abrufbare seco-Publikation, die nun nicht mehr im Internet erreichbar ist.

Staatshaftung

Der Staat hafte gemäss – seco-Mitteilung vom 28.02.2020 (Veröffentlichung zurückgezogen) – nur dann für Schäden, die bei privaten Veranstaltern oder Unternehmen wegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung (wie Veranstaltungsverbote) entstehen könnten, sofern die Voraussetzungen der Staatshaftung erfüllt seien (Art. 146 BV; vgl. Art. 3 ff. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958; SR 170.32):

  • Grundsätzlich habe der Staat dabei nur für widerrechtlich zugefügte Schäden einzustehen
  • Schäden, die durch rechtmässige staatliche Handlungen verursacht würden, hätten die Betroffenen selber zu tragen, es sei denn, ein Gesetz statuiere eine spezifische Ersatzpflicht.

Vgl. hiezu auch:

Epidemiengesetz (EpG)

Das Epidemiengesetz (EpG) enthalte – so das seco – keine solche Entschädigungspflicht für Schäden, die im Zusammenhang mit gesundheitspolizeilichen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung (wie Veranstaltungsverbote) verursacht würden.

Entschädigung bei Schäden aufgrund behördlicher Massnahmen

Es sei Aufgabe der Veranstalter, im Einzelfall zu prüfen, ob Versicherungen allfällige Schäden decken würden.

Hingegen könnten Bund und Kantone bei Folgeschäden, die im Zusammenhang mit einer angeordneten Quarantäne oder Isolierung entstünden, den betroffenen Personen eine Entschädigung ausrichten (Art. 63 EpG; siehe Box „Gesetzauszüge Epidemiegesetz (EpG)“ unten).

Billigkeitshaftung

Zuständig dafür sei die anordnende Behörde. Diese sog. (Billigkeits-)Haftung sei dann zu gewähren, wenn der von einer lndividualmassnahme Betroffene, dessen Schaden nicht anderweitig gedeckt werde, ohne Entschädigung in eine wirtschaftliche oder soziale Notlage geraten würde.

Als anderweitige Deckung ist denkbar:

  • Arbeitgeber
  • Krankenversicherung
  • andere Sozialversicherungen
  • usw.

Folgeschadenhaftung

Zu den Folgeschäden nach dieser Bestimmung gehörten:

  • Erwerbsausfall
  • entgangener Gewinn sowie
  • weitere Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der angeordneten Massnahme stünden.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Massnahmen-Erlasse (Stand: 15.03.2020)

Der Bundesrat hat nun zweimal Massnahmen angeordnet, nämlich am

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