Haftungsfragen infolge Coronavirus-Entscheid des Bundesrats (Verfügung 1)
Einleitung
Das seco hat am 28.02.2020 eine Mitteilung publiziert, welche sich auf die „erste Massnahme“ vom 28.02.2020 bezog, nämlich:
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf diese noch am 14.03.2020 abrufbare seco-Publikation, die nun nicht mehr im Internet erreichbar ist.
Agenda
Staatshaftung
Der Staat hafte gemäss – seco-Mitteilung vom 28.02.2020 (Veröffentlichung zurückgezogen) – nur dann für Schäden, die bei privaten Veranstaltern oder Unternehmen wegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung (wie Veranstaltungsverbote) entstehen könnten, sofern die Voraussetzungen der Staatshaftung erfüllt seien (Art. 146 BV; vgl. Art. 3 ff. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958; SR 170.32):
- Grundsätzlich habe der Staat dabei nur für widerrechtlich zugefügte Schäden einzustehen
- Schäden, die durch rechtmässige staatliche Handlungen verursacht würden, hätten die Betroffenen selber zu tragen, es sei denn, ein Gesetz statuiere eine spezifische Ersatzpflicht.
Vgl. hiezu auch:
Epidemiengesetz (EpG)
Das Epidemiengesetz (EpG) enthalte – so das seco – keine solche Entschädigungspflicht für Schäden, die im Zusammenhang mit gesundheitspolizeilichen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung (wie Veranstaltungsverbote) verursacht würden.
Entschädigung bei Schäden aufgrund behördlicher Massnahmen
Es sei Aufgabe der Veranstalter, im Einzelfall zu prüfen, ob Versicherungen allfällige Schäden decken würden.
Hingegen könnten Bund und Kantone bei Folgeschäden, die im Zusammenhang mit einer angeordneten Quarantäne oder Isolierung entstünden, den betroffenen Personen eine Entschädigung ausrichten (Art. 63 EpG; siehe Box „Gesetzauszüge Epidemiegesetz (EpG)“ unten).
Billigkeitshaftung
Zuständig dafür sei die anordnende Behörde. Diese sog. (Billigkeits-)Haftung sei dann zu gewähren, wenn der von einer lndividualmassnahme Betroffene, dessen Schaden nicht anderweitig gedeckt werde, ohne Entschädigung in eine wirtschaftliche oder soziale Notlage geraten würde.
Als anderweitige Deckung ist denkbar:
- Arbeitgeber
- Krankenversicherung
- andere Sozialversicherungen
- usw.
Folgeschadenhaftung
Zu den Folgeschäden nach dieser Bestimmung gehörten:
- Erwerbsausfall
- entgangener Gewinn sowie
- weitere Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der angeordneten Massnahme stünden.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Gesetzesauszüge Epidemiegesetz (EpG)
Art. 6 EpG Besondere Lage
1 Eine besondere Lage liegt vor, wenn:
- die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine der folgenden Gefahren besteht:
- eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr,
- eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit,
- schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche;
- die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht.
2 Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone folgende Massnahmen anordnen:
- Massnahmen gegenüber einzelnen Personen;
- Massnahmen gegenüber der Bevölkerung;
- Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken;
- Impfungen bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, bei besonders exponierten Personen und bei Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären.
3 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) koordiniert die Massnahmen des Bundes.
3. Abschnitt: Massnahmen im internationalen Personenverkehr
Art. 41 EpG Ein- und Ausreise
1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten.
2 Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist, kann das BAG Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, verpflichten:
- ihre Identität, Reiseroute und Kontaktdaten bekannt zu geben;
- eine Impf- oder Prophylaxebescheinigung vorzulegen;
- Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben;
- einen Nachweis einer ärztlichen Untersuchung vorzulegen;
- sich ärztlich untersuchen zu lassen.
3 Das BAG kann Personen, die in die Schweiz einreisen, einer Massnahme nach den Artikeln 34, 35, 37 und 38 unterstellen; die Artikel 30–32 sind sinngemäss anwendbar. Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat diese Massnahmen vorübergehend auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen ausdehnen.
4 Einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, kann das BAG die Ausreise vorübergehend verweigern, wenn die Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit dies erfordert.
1. Abschnitt: Entschädigung bei Schäden aufgrund behördlicher Massnahmen
Art. 63 EpG
Die anordnende Behörde kann Personen, die aufgrund behördlicher Massnahmen nach den Artikeln 33–38 sowie 41 Absatz 3 Schäden erleiden, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen entschädigen, soweit die Schäden nicht anderweitig gedeckt werden.
2. Abschnitt: Bund
Art. 77 EpG Aufsicht und Koordination
1 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.
2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone, soweit ein Interesse an einem einheitlichen Vollzug besteht.
3 Er kann zu diesem Zweck:
- den Kantonen Massnahmen für einen einheitlichen Vollzug vorschreiben;
- bei Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit die Kantone anweisen, bestimmte Vollzugsmassnahmen umzusetzen;
- die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen zu informieren;
- den Kantonen Vorgaben für ihre Vorbereitungs- und Notfallpläne machen.
Massnahmen-Erlasse (Stand: 15.03.2020)
Der Bundesrat hat nun zweimal Massnahmen angeordnet, nämlich am
- 28.02.2020
- nach Art. 6 Abs. 2 Bst. b Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101)
- 13.03.2020
- nach 184 Abs. 3 und Art. 185 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV) und auf die Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b EpG, 41 Abs. 1 EpG und Art. 77 Abs. 3 EpG