Der Bundesrat hat am 06.03.2020 – nach Abschluss der Vernehmlassung – die neuen Vorschriften über das Handelsregister auf den 01.01.2021 in Kraft gesetzt.
Mit Inkrafttreten wird folgendes ändern:
- Identifikation natürlicher Personen
- Verwendung systematisch der AHV-Versichertennummer
- Erleichterungen für Gesellschaften
- Abschaffung der sog. «Stampa-Erklärung» als separater Beleg
- Neu hat die „Stampa-Erklärung“ zwingend bei den Feststellungen in der öffentlichen Urkunde enthalten zu sein
- Mit der sog. „Stampa-Erklärung“ bestätigt die Gesellschaft, dass sie den Gründern keine besonderen Vorteile gewährt oder zugesichert hat und, dass keine anderen Sachwerte oder Verrechnungstatbestände als in den Statuten oder Handelsregisterbelegen erwähnt übernommen wurden
- Neu hat die „Stampa-Erklärung“ zwingend bei den Feststellungen in der öffentlichen Urkunde enthalten zu sein
- Abtretung von Stammanteilen einer GmbH zwischen Gesellschaftern
- Teilweise Befreiung von Formvorschriften
- Abschaffung der sog. «Stampa-Erklärung» als separater Beleg
- Gebührenreduktion
- Einführung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips
- Senkung der Gebühren um rund einen Drittel
- Inkraftsetzung der entsprechenden Änderung der „Verordnung über die Gebühren im Handelsregister“
- Rechtswirksamkeit der HR-Eintragungen
- Neu erst mit der elektronischen Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB)
- Der Zeitpunkt der Eintragung im Tagebuch ist nicht mehr relevant
- Bestellung eines vorzeitigen Auszugs nach Eintragung im Tagebuch
- Die Bestellung eines solchen Auszugs ist weiterhin möglich
- Wirkung: Bestätigung, dass die HR-Eintragung vom Eidgenössischen Amt für das Handelsregister (EHRA) genehmigt wurde; eine solche Bestätigung wird den Hinweis enthalten, dass erst die Veröffentlichung im SHAB rechtswirksam ist
- Berichtigung / Nachträge
- Neu enthält die Handelsregisterverordnung (HRegV) eine rechtliche Grundlage für die
- Berichtigung von fehlerhaften Einträgen
- Erfassung von Nachträgen zu unvollständigen Einträgen
- Neu enthält die Handelsregisterverordnung (HRegV) eine rechtliche Grundlage für die
- Vertretung
- Künftig können auch bevollmächtigte Personen für die vertretene Rechtseinheit eine Handelsregisteranmeldung einreichen, wie
- Rechtsanwälte
- Notare
- Treuhänder
- Künftig können auch bevollmächtigte Personen für die vertretene Rechtseinheit eine Handelsregisteranmeldung einreichen, wie
- Nicht deklarierte c/o-Adresse
- Hat das zuständige Handelsregisteramt Anhaltspunkte, wonach ein Domizil eine c/o-Adresse ist, ohne dass sie als solche ausgewiesen wurde, kann es Belege zur Adressierungsart verlangen
- zB Vermieterbestätigung
- zB Grundbuchauszug
- Neu wird eine Falschdeklaration als Organisationsmangel behandelt, was letztlich dazu führt, dass die Gesellschaft nach den Regeln des Konkurses aufgelöst werden kann
- Hat das zuständige Handelsregisteramt Anhaltspunkte, wonach ein Domizil eine c/o-Adresse ist, ohne dass sie als solche ausgewiesen wurde, kann es Belege zur Adressierungsart verlangen
- Vom Handelsregisteramt eingeleitete Verfahren
- Vereinheitlichung der amtlichen Verfahren, die mit einer Aufforderung des Handelsregisteramts beginnen
- Bestimmungen über die „zentrale Datenbank Personen“ treten früher in Kraft
- Wegen der dezentralen Datenführung der Handelsregister in den Kantonen konnte bisher nicht gesamtschweizerisch festgestellt werden, welche natürliche Person in welcher Funktion oder mit welcher Zeichnungsberechtigung bei verschiedenen Rechtseinheiten im Handelsregister eingetragen sind
- Für die geplante gesamtschweizerische Identifikation der eingetragenen Personen wird derzeit eine entsprechende zentrale Datenbank für das Handelsregister geschaffen
- Für die Weiterarbeit an dieser Datenbank treten die entsprechenden Bestimmungen im Obligationenrecht (OR) und in der Handelsregisterverordnung (HRegV) bereits per 01.04.2020 in Kraft.
Insgesamt betrachtet wurde die Handelsregisterverordnung (HRegV verschlankt und auf Ausführungsbestimmungen beschränkt. Abgeschafft wurde die Registersperre auf Verordnungsstufe. Eingeflossen sind schliesslich auch die Empfehlungen, die die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) in ihrem Bericht zur Datenzuverlässigkeit des Handelsregisters vom 16.04.2018 abgegeben hat.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam