SchKG 80
Für die Fortsetzung der Betreibung ist keine Rechtskraftbescheinigung des Rechtsöffnungsentscheids erforderlich, da sich die Vollstreckbarkeit des Entscheids (seit 01.01.2011) direkt aus der Schweizerischen Zivilprozessordnung ergibt.
Dieser Entscheid ist von grosser praktischer Bedeutung, wird doch klargestellt, dass für die Fortsetzung der Betreibung vom Betreibungsamt keine Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheids verlangt werden darf.
Quelle
BGer 5A_78/2017 vom 18.05.2017