BüG 50 Abs. 1, aBüG 27 Abs. 1, SchKG 149a
Nach einer Beurteilung der Anwendung intertemporalen Rechts bzw. zur Anwendung des alten Bürgerrechts befasste sich das Bundesgericht mit den Voraussetzungen zur erleichterten Einbürgerung.
Voraussetzung für die erleichterte Einbürgerung ist ein einwandfreier finanzieller bzw. betreibungsrechtlicher Leumund:
- Ungelöschte, vor weniger als 5 Jahren ausgestellte Verlustscheine stehen einer Einbürgerung grundsätzlich entgegen
- Auch Verlustscheine, die auf älteren, neu in Betreibung gesetzten Verlustscheinen basieren, bilden ein Einbürgerungshindernis.
Quelle
BGer 1C_299/2018 vom 28.03.2019