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Strafrecht

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Geldwäschereibekämpfung: Tatbestandsmässigkeit nur bei einziehbaren Vermögenswerten

Datum:
14.04.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Stichworte:
Geldwäscherei, Strafrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StGB 305bis Ziffer 1 und 3

Geldwäscherei kann nur mit Vermögenswerten begangen werden, die einziehbar sind.

Sofern und soweit Vortaten im Ausland begangen wurden, setzt die Strafbarkeit wegen Geldwäscherei folgendes voraus:

  • Selbständiger schweizerischer Einziehungsanspruch
  • Einziehbarkeit der Vermögenswerte nach dem im Zeitpunkte der mutmasslichen Geldwäschereihandlung geltenden ausländischen Recht.

Quelle

BGer 6B_1208/2018 und 6B_1209/2018 vom 06.08.2019 = BGE 145 IV 335 ff.

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