StGB 305bis Ziffer 1 und 3
Geldwäscherei kann nur mit Vermögenswerten begangen werden, die einziehbar sind.
Sofern und soweit Vortaten im Ausland begangen wurden, setzt die Strafbarkeit wegen Geldwäscherei folgendes voraus:
- Selbständiger schweizerischer Einziehungsanspruch
- Einziehbarkeit der Vermögenswerte nach dem im Zeitpunkte der mutmasslichen Geldwäschereihandlung geltenden ausländischen Recht.
Quelle
BGer 6B_1208/2018 und 6B_1209/2018 vom 06.08.2019 = BGE 145 IV 335 ff.
Art. 305bis StGB Geldwäscherei
Geldwäscherei
1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen.
2. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden.6
Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:
- als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt;
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
- durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3. Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.
Weiterführende Informationen
- 6B_1208/2018, 6B_1209/2018 | bger.ch
- Vermögenssperre