Als automatische Folge der Meldung muss ein Finanzintermediär vor dem Hintergrund, dass die Wirkung der Meldung in ihrer Wirkung nicht konterkariert wird, die ihm anvertrauten, mit der Meldung in Zusammenhang stehenden Vermögenswerte unverzüglich sperren (Aufspürung und Einziehung, Verhinderung Abfluss).
Bis zu einem Zeitraum von maximal 5 Werktagen ab Erstattung der Meldung (nicht: Zugang der Meldung) ist die Vermögenssperre aufrecht zu erhalten, wenn nicht die Frist schon früher aufgrund einer Mitteilung der Meldestelle bzw. Verfügung der Strafverfolgungsbehörde endet. Der Tag der Meldungserstattung wird nicht in den Fristenlauf eingerechnet. Läuft die Frist verfügungslos ab, ist die Sperre aufzuheben.
Eine Vermögensverwaltung kann weiterhin stattfinden, lediglich der Abzug von Werten muss ausgeschlossen sein.
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