Das revidierte Urheberrechtsgesetz (URG) mit seinen vom Parlament beschlossenen Gesetzesänderungen stärke die Rechte der Kulturschaffenden und der Kulturwirtschaft, erleichtere die Forschung und berücksichtige die technologische Entwicklung. Der Bundesrat hat die Änderungen an seiner Sitzung vom 26.02.2020 auf den 01.04.2020 in Kraft gesetzt.
Mit dem revidierten Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) wurde geändert:
- To do’s und Dont‘s
- Pirateriebekämpfung im Internet
- Effizientere Gestaltung der Massnahmen zur Piraterie-Bekämpfung im Internet
- Hosting-Provider-Pflichten bei Urheberrechtsverletzungen
- Hosting-Provider, die eine besondere Gefahr für Urheberrechtsverletzungen schaffen, werden verpflichtet, einmal entfernte urheberrechtsverletzende Inhalte weiterhin fernzuhalten
- Keine Sanktionierung der Konsumenten illegaler Angebote
- Die Konsumenten illegaler Angebote werden weiterhin nicht belangt
- Download von unerlaubt veröffentlichten Rechten
- Konsumenten dürfen beispielsweise ein Musikstück, welches ohne Erlaubnis des Rechteinhabers im Internet veröffentlicht worden ist, weiterhin für den privaten Gebrauch herunterladen
- Pirateriebekämpfung im Internet
- Verbesserter Schutz für Kulturschaffende
- Massnahmen zG Kulturschaffender bzw. zG Kulturwirtschaft
- Verschiedene neue Massnahmen sollen die Kulturschaffenden und die Kulturwirtschaft stärken
- Fotografienschutz
- Schutz neu aller Fotografien, auch wenn es sich nicht um Kunstwerke handelt
- Geschützte Fotos
- Geschützt sind somit künftig auch alltägliche Familien- und Urlaubsfotos sowie Pressefotos, Aufnahmen von Produkten und Landschaften
- Fotonutzung nur gegen Erlaubnis
- Für die Nutzung von Fotos Dritter, beispielsweise auf der eigenen Webseite, braucht es inskünftig grundsätzlich immer eine Erlaubnis
- Massnahmen zG Kulturschaffender bzw. zG Kulturwirtschaft
- Einfachere Nutzung der Digitalisierungs-Möglichkeiten / On Demand-Zugänglichmachung
- Einschränkung Urheberrechte
- Das ausschliessliche Nutzungsrecht des Urhebers wurde in bestimmten Fällen eingeschränkt, damit einfacher auf digitale Inhalte zugegriffen werden kann
- Wissenschaftliche Nutzung
- So dürfen zum Beispiel Wissenschafter unter bestimmten Voraussetzungen Werke ohne Erlaubnis der Rechteinhaber nutzen, um so den Forschungsstandort Schweiz zu stärken
- Ermächtigung zur Erstellung von Auszügen der Werke an Institutionen
- Neu dürfen Bibliotheken, Museen und Archive ihre Bestände in zeitgemässer Form präsentieren und insbesondere kurze Auszüge von Werken in ihren Bestandesverzeichnissen wiedergeben
- Online-Zugänglichkeit der Institutsbestände
- Dies erlaubt die Zugänglichmachung von beispielsweise Zusammenfassungen von wissenschaftlichen Werken oder kurze Ausschnitte von audiovisuellen Werken für Online-Recherchen
- Einschränkung Urheberrechte
- Verlängerte Schutzfristen für verwandte Schutzrechte
- Erweiterte Kollektivlizenz
- Umsetzung des Marrakesch-Vertrags
- Änderungen aus dem „Marrakesch-Vertrag“
- Mit dem revidierten URG trat am 01.04.2020 auch die Änderung des Urheberrechts zur Umsetzung des „Vertrags von Marrakesch“ über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Personen in Kraft
- Abkommens-Ratifikation
- Die Ratifikation des „Vertrags von Marrakesch“ hatte das Parlament am 21.06.2019 genehmigt.
- Änderungen aus dem „Marrakesch-Vertrag“
Dossier
- Modernisierung des Urheberrechts | ejpd.admin.ch
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam