ZPO 63 Abs. 1
Die Sicherung des ursprünglichen Datums als Zeitpunkt für den Eintritt der Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit nach ZPO 63 Abs. 1 setzt folgendes voraus:
- Neueinreichung
- Gleiche Rechtsschrift, die ursprünglich eingegeben wurde
- Fristgerechte Einreichung bei der für zuständig gehaltenen Behörde
- Einreichung der Originalschrift
- Anwendbarkeit auch bei Schlichtungsgesuch
- Die vorstehend erwähnten Voraussetzungen gelten auch,
- wenn es sich bei der zunächst eingereichten Eingabe um ein bei der sachlich unzuständigen Schlichtungsbehörde eingereichtes Schlichtungsgesuch handelt
- jedenfalls wenn die Eingabe den Anforderungen an eine Klageschrift genügte.
- Die vorstehend erwähnten Voraussetzungen gelten auch,
Quelle
BGer 4A_44/2019 vom 20.09.2019 = BGE 145 III 328 ff.
Art. 63 ZPO Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart
1 Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung.
2 Gleiches gilt, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren eingereicht wurde.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Klagefristen nach dem SchKG.