Die ZPO behandelt die Folgen einer örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit nicht.
Grundsätzlich sollte die Schlichtungsbehörde ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen.
Im Falle ihrer Unzuständigkeit macht die Schlichtungsbehörde die klagende Partei darauf aufmerksam und gibt ihr Gelegenheit, das Schlichtungsbegehren zurückzuziehen. Beharrt die klagende Partei auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens, fällt die Schlichtungsbehörde in offensichtlichen Fällen einen Nichteintretensentscheid, unter Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit oder die falsche Verfahrensart (vgl. ZPO 63 Abs. 1).
Literatur
- LEUENBERGER CHRISTOPH, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Zivilprozessrecht im Jahr 2015, ZBJV 2017 S. 243
- LEUENBERGER CHRISTOPH / UFFER-TOBLER BEATRICE, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, S. 186 Rz. 7.18a
- DAETWYLER GEORGE / STALDER CHRISTIAN, Allgemeiner Verfahrensgang und Zuständigkeit des Handelsgerichts, in: Handelsgericht Zürich 1866-2016, 2016, S. 157
Judikatur
- BGer 4A_44/2019 vom 20.09.2019 = BGE 145 III 428 ff. (Neueinreichung bei der nun für zuständig gehaltenen Schlichtungsbehörde)
- BGE 141 III 481
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