SchKG 92 Abs. 2
Besitzt der Betreibungsschuldner Gegenstände von geringem (Schätz-)Wert, gelten diese als unpfändbar, selbst dann, wenn der Betreibungsgläubiger die Pfändung beantragt und für die anfallenden Verwertungskosten aufkommen will.
Quelle
BERN, Obergericht, vom 30.01.2019 = BlSchK 84 (2020) Nr. 6, S. 40 f.