Einleitung
Im vorliegenden Fall ging es um steuerrechtliche Qualifikation eines Online-Handelsspiels mit sogenannten Nuggets.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erzielte aus dem Verkauf von sog. „Nuggets“ auf einer Online-Spiele-Plattform hohe Einkünfte (in der Steuerperiode 2015 ca. CHF 266‘000), welche nach vorinstanzlicher Auffassung als private Kapitalgewinne steuerfrei sein sollten.
Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
Die Steuerbarkeit eines Spielgewinns hängt nicht davon ab, ob dieser aus einem Geschicklichkeits- oder einem Glücksspiel entstammt.
Die Spielgewinne unterscheiden sich von Kapitalgewinnen dadurch, dass sie in der Regel gerade nicht auf einen nachfragegetriebenen Wertzuwachs eines Wirtschaftsguts bzw. der Realisation eines Vermögenswertes zurückzuführen sind.
Den Spielguthaben- und Spieleinsätzen kommt – im Gegensatz zu digitalen Währungen – keine typischen Geldfunktionen zu und diese sind nur sehr beschränkt handelbar sowie kaum als Zahlungsmittel für reale Dienstleistungen verwendbar.
Die Nuggets entsprechen Spieleinsätzen und sind nicht mit einem effektiven Wirtschaftsgut, einer Digitalwährung oder einem rücktauschbaren (Spiel-)Guthaben vergleichbar:
- Die aus dem Verkauf der Nuggets erzielten Nettoerlöse bzw. Spielgewinne sind als steuerbares Einkommen zu qualifizieren.
Da die Nuggets keine Vermögenswerte bzw. Wirtschaftsgüter darstellen, sondern mit Spieleinsätzen vergleichbar sind, weisen sie bis zu ihrer effektiven Umwandlung in Geld auch keinen realen, von Angebot und Nachfrage bestimmten Kurswert auf:
- Die Nuggets unterliegen bis zu ihrem effektiven Verkauf keiner Vermögenssteuer.
Im konkreten Fall hatte zu erfolgen:
- Eine Korrektur des steuerbaren Vermögens um die per Ende der Steuerperiode noch gehaltenen Nugget-Bestände
- Eine Berücksichtigung von nachträglich deklarierten Provisionseinkünften.
Entscheid des Verwaltungsgerichts
- Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern
- Der Beschwerdegegner wird für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt.
- Gutheissung der Beschwerde betreffend der direkten Bundessteuer
- Der Beschwerdegegner wird für die direkte Bundessteuer 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.
- Gerichtskosten
- Keine Parteientschädigung
- Mitteilungen
Quelle
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 13.11.2019
(SB.2019.00069, SB.2019.00070)