StHG 7, DBG 21 und StG SO § 27 Abs. 1 lit. a und b
Einleitung
Statt einer Vollerläuterung greifen wir aus den langen Erwägungen des Entscheids BGer 2C_500/2018 vom 08.04.2020 punktuell interessante Ausführungen heraus:
Unmögliche Nutzbarkeit
Auf eine Besteuerung der Eigennutzung von Grundstücken (sog. „Eigenmietwert“) kann nur verzichtet werden, sofern
- objektive, äussere Umstände die Nutzung verunmöglichen.
Obwohl der Unterhalt vernachlässigt worden zu sein scheint, wurden von der Steuerpflichtigen Baumängel, welche die Liegenschaft objektiv unbewohnbar machen, weder behauptet noch nachgewiesen.
Leerstands-Nachweis
Für den Akzept eines Leerstands müssen nachgewiesen werden:
- eindeutige, professionelle Verkaufsbemühungen.
Gebrauchsleihe oder nicht bezahlte Mieten nahestehender Personen
Die Vorinstanz hatte zugunsten der Steuerpflichtigen ein unentgeltliches Leiheverhältnis angenommen und deshalb den tieferen Eigenmietwert veranschlagt.
Gemäss Rechtsprechung wird von einer (unentgeltlichen) Gebrauchsleihe (OR 305 ff.) ausgegangen, wenn der Wohnungseigentümer einem nahen Verwandten die Wohnung unentgeltlich überlässt. Auch wenn dem Eigentümer die Wohnung nicht mehr zur Verfügung steht, wird er steuerrechtlich immer noch als «Inhaber» der Wohnung betrachtet, weshalb der entsprechende Eigenmietwert beim Eigentümer besteuert wird:
- Entweder ist der Mietzins oder der Eigenmietwert zu versteuern.
Vorliegend wäre an sich der vertraglich vereinbarte Mietzins als Einkommen in der Steuerperiode 2015 zu besteuern.
Allerdings konnte das Bundesgericht aufgrund des Verbots der reformatio in peius das vorinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin bzw. Steuerpflichtigen abändern (vgl. BGG 107 Abs. 1). Es blieb daher bei der (für die Beschwerdeführerin günstigeren) Besteuerung des Eigenmietwertes der genannten Wohnung.
Quelle
BGer 2C_500/2018 vom 08.04.2020