Definition Eigenmietwert
Eigenmietwert = Mietwert einer selbst genutzten Immobilie (Einfamilienhaus, Stockwerkeinheit) bzw. eines unentgeltlichen Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch (Nutzniessung, Wohnrecht, Baurechte).
Steuerliche Behandlung
Eigenmietwert = steuerbarer Ertrag aus unbeweglichem Vermögen.
Steuerliche Grundlagen
Ziel des Eigenmietwerts
Gleichbehandlung von Mietern und Eigentümern.
Besteuerung des Eigenmietwerts soll abgeschafft werden
Der Ständerat lehnt die Initiative “Sicheres Wohnen im Alter” des Hauseigentümerverbands ab. Diese sieht eine fakultative Befreiung von der Eigenmietwertbesteuerung für pensionierte Wohneigentümer vor. Der Ständerat spricht sich für den indirekten Gegenvorschlag des Bundesrates aus, welcher einen generellen Systemwechsel bei der Besteuerung von Wohneigentum vorsieht: Der Eigenmietwert soll in Zukunft kein steuerbares Einkommen mehr darstellen, dafür sollen die bisherigen Abzüge für Schuldzinsen und Unterhaltskosten grösstenteils abgeschafft werden.
Mehr Informationen finden Sie auf dem News-Blog der LawMedia AG
» law-news.ch: Besteuerung des Eigenmietwerts soll abgeschafft werden
Voraussetzungen
- Nutzung durch Grundeigentümer
- unentgeltliche Nutzung durch Nahestehende (Ehepartner, Kinder, je im gleichen Haushalt)
- unentgeltliche Nutzung durch Nutzniesser
- unentgeltliche Nutzung durch Wohnberechtigte
Meccano
Versteuerung fiktiver Einkunft (Eigenmietwert) ./. Schuldzinsen ./. Kosten des Immobilienunterhalts
Eigenmietwert-Bestimmung
Grundlagen
- Eigenmietwerte sollen massvoll besteuert werden
- Marktmiete als Bemessungsgrundlage
- Mangels (eigenen) Mietzinses müssen hilfsweise die bei Vergleichsobjekten erzielbaren Mieten herangezogen werden
- Eigenmietwerte werden tiefer angesetzt als die Marktmiete
- 70 % der Marktmiete wird als Durchschnittswert von der ESTV bei der direkten Bundessteuer toleriert; die Kantone haben diesen Wert übernommen und legen die Eigenmietwerte auch für ihre Staats- und Gemeindesteuern auf diesem Level fest
- 70 % der Marktmiete ist bei Unterschreitung der Level für eine ESTV-Intervention
- 60 % der Marktmiete ist wegen der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die „untere Grenze“ (vgl. BGE 124 I 145)
- 30 % Einschlag für direkte Bundessteuer durch Bundesgericht bestätigt (vgl. BGE 123 II 9)
- Gründe
- Besteuerung darf nie auf einer höheren Bemessungsgrundlage als der Verkehrswert basieren
- Leistungsfähigkeitsprinzip
- Gleichbehandlungsprinzip
Grundsätze und Richtlinien
- Der Eigenmietwert wird durch die Steuerbehörde festgelegt.
- Die Steuerbehörde hat bei der Festsetzung des Eigenmietwerts zu berücksichtigen:
- Tatsächliche Nutzung
- Unternutzung? (Unternutzungsabzug)
- Luxushäuser
- Eigenmietwert = was ein Dritter bereit wäre, angesichts des Komforts an Miete zu bezahlen
- Ferienhäuser und –wohnungen
- nur zeitweilige Nutzung durch Eigentümer
- Besteuerung zum Ganzjahres-Eigenmietwert
- temporäre Vermietung
- Mietzinse treten an die Stelle des Eigenmietwerts
- Vermietungsunfähigkeit dispensiert von Eigenmietwert-Besteuerung / hohe Nachweisanforderungen (Inserate, Internet-Ausschreibungen, Beauftragung Mietmakler vor Ort uam)
- nur zeitweilige Nutzung durch Eigentümer
- (Ferien-)Immobilien im Ausland
- Steuerdeklaration in der Schweiz
- Festsetzung des Eigenmietwerts wegen Feststellung der tatsächlichen Nutzung und der ortsüblichen Verhältnisse schwierig
- Ertragszuweisung aus Eigenmietwert an ausländischen Staat (dort besteht aber in der Regel keine Eigenmietwertsbesteuerung)
- Steuerfolge für die Schweiz: nur Steuersatz bestimmende Wirkung!
- Aufwandbesteuerung
- Härtefälle
- Die Kantone sind berechtigt, den Eigenmietwert in Härtefällen herabzusetzen
- Wohnungen mit WEG-Förderung
- Besteuerung als Einkommen aus unbeweglichen Vermögen
- Quantitativ: Eigenmietwert + nicht rückzahlungspflichtige Vorschüsse (Zusatzverbilligungen)
- Ortsübliche Verhältnisse.
- Tatsächliche Nutzung
Judikatur
- Allgemein / Gesamtdarstellung zum Eigenmietwert
- BGer 2C_500/2018 vom 08.04.2020
- Bewertungsregeln
- Weiter Spielraum
- BGE 134 II 207, Erw. 3.6, S. 214
- BGE 128 I 240, Erw.. 3.1.1, S. 248
- BGer 2C_510/2017 vom 16.09.2019, Erw. 6.2
- Nur Willkürprüfung durch Bundesgericht
- BGE 134 II 207 E. 2 S. 209 f.
- BGer 2C_321/2019 vom 01.10.2019, Erw. 2
- Objektiver Marktwert (als nicht mathematische Grösse)
- BGE 128 I 240, Erw. 3.1.2 und 3.2.1, S. 248 f.
- BGer 2C_504/2009 vom 15.04.2010, Erw. 3.3
- Weiter Spielraum
- Entweder Mietzins- oder der Eigenmietwert-Versteuerung
- BGer 2C_475, 476, 477/2016 vom 30.11.2016, Erw. 2.1
- BGer 2C_431, 432/2009 vom 04.12.2009, Erw. 2.1
Weiterführende Informationen
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat 1969 in Absprache mit der Konferenz staatlicher Steuerbeamter Richtlinien zur Ermittlung des steuerbaren Mietertrags von Wohnimmobilien verfasst. Seither sind einige Aenderungen und Aktualisierungen erfolgt. Den aktuellen Stand finden Sie in:
Praxis der Steuerbehörden
In den vergangenen Jahren sind die Steuerbehörden immer mehr dazu übergegangen, die Eigenmietwerte den Verkehrswerten anzunähern. Dies führt heute gelegentlich zu Situationen, wo der Eigenmietwert am Vermietungsmarkt nicht erzielt werden kann. In solchen Fällen wird der Grundeigentümer zu Unrecht auf den Rechtsweg gezwungen.
Eigenmietwert-Herabsetzung
- Grundlage
- Schätzungsmitteilung zur Eigenmietwert-Festsetzung
- Vide Rechtsmittelbelehrung auf der Schätzungsanzeige
- Rechtsbehelf oder Rechtsmittel?
- Adressat Steuerbehörde: = Einsprache / Rechtsbehelf
- Adressat höhere Instanz: = Rechtsmittel
- Antrag
- „Es sei der Eigenmietwert auf das erlaubte Mass herabzusetzen, namentlich auf einen Eigenmietwert von CHF XYZ p.a.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Steuerbehörden.“
- PS: Bei Rechtsmittel gewünschter Eigenmietwert nicht im Antrag, sondern nur in der Begründung angeben (so kein Unterliegen, ausser wenn festgesetzter Eigenmietwert als angemessen beurteilt wird)
- Begründung:
- Herabsetzungsgründe substantiiert anführen
- Individualisierung der Argumente
- Anfechtungsfrist
- üblicherweise 30 Tage ab Zustellung der Schätzungsmitteilung
- Anfechtung im Rahmen der Einkommens- und Vermögenssteuer-Veranlagung
- kantonal unterschiedlich
- in der Regel aber nicht mehr möglich.
Unternutzungsabzug
Unternutzung = Der Steuerpflichtige nutzt nicht alle Räume
Gesetzliche Grundlage
- Bund
- DBG 21 Abs. 2
- Kantone / Gemeinden
- Wo vorhanden, eine entsprechende kantonale Regelung wie im DBG, wozu aber eine Verpflichtung des Bundesgesetzgebers fehlt
Art. 21 Abs. 2 DBG
Die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft.
Gründe
- Verminderung der Wohnbedürfnisse
- Beispiele
- Weggezogene Kinder
- Ehescheidung mit separatem Wohnsitz der exFrau
Voraussetzungen
- Hauptwohnungen
- Voraussetzungen nach Bundesrecht (DBG)
- Nicht genutzte Räume müssen leer sein
- keine Möbel
- eine immer noch stattfindende, aber eingeschränkte Nutzung schliesst einen Unternutzungsabzug aus
- Beispiele:
- Gästezimmer
- Bastelraum (möbeliert, aber nicht mehr benutzt)
- Beispiele:
- Nicht genutzte Räume müssen leer sein
- Kantonale Zusatzvoraussetzungen (kantonal unterschiedlich)
- Verminderung der Wohnbedürfnisse
- Gründe für den Leerstand meistens nicht relevant
- Entscheidend ist nur, dass der Raum oder die Räume nicht genutzt werden
- Fehlende Vorhersehbarkeit
- Bei Neubauten oder Neuerwerben kein Unternutzungsabzug
- Mindestgrösse der Wohnung
- Wohnungen mit 4 oder weniger Zimmern
- Keine Gewährung eines Unternutzungsabzugs
- Wohnungen mit 4 oder weniger Zimmern
- Verminderung der Wohnbedürfnisse
- Voraussetzungen nach Bundesrecht (DBG)
- Ferienwohnungen
- Kein Anspruch auf Gewährung des Unternutzungsanspruchs
- Eingeschränkte tatsächliche Nutzbarkeit
- Beispiel: temporäre Drittvermietung
- Proportionale Kürzung des Eigenmietwerts
- falls Nachweis der Unvermietbarkeit gelingt, keine Eigenmietwert-Besteuerung für die nicht vermieteten Phasen
- Beispiel: temporäre Drittvermietung
Unsachliche Argumente des Steuerbeamten
sind nicht verwaltungskonformes Handeln:
- Ein überdimensioniertes Eigenheim verkaufe man und kaufe oder miete ein kleineres Objekt.
- Bemängelung der Verbundenheit mit dem überdimensionierten Eigenheim als vorgeschobener Grund.
- Tadelung des fehlenden Vorausschauens als Ursache für die fehlende Vorhersehbarkeit.
Einschlag auf Eigenmietwert
Berechnung: Eigenmietwert für 100 % der Wohnung wird proportional auf die effektiv genutzten Räume umgelegt (zB Kanton ZH).
Kanton Zürich
(21. Juni 1999)